Bei der Glasversicherung der DOMCURA profitieren Versicherungsnehmer automatisch von späteren Verbesserungen der Bedingungen: Werden die Bedingungen für neue Verträge ausschließlich zugunsten des Versicherungsnehmers und ohne Zusatzprämie geändert, gelten diese neuen Regelungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für den bestehenden Vertrag – für alle danach neu eintretenden Leistungsfälle. Wird gegen Mehrprämie geändert, erfolgt die Umstellung zur ersten Hauptfälligkeit, wobei ein Widerspruch möglich ist.
Bedingungsanpassung – Innovationsklausel bei Prämienneutralität
Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Bedingungen, die Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung und/oder vereinbarte Besondere Bedingungen ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers geändert, ohne dass dafür eine Zusatzprämie berechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag. Sie gelten für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.
Über die Änderungen und Verbesserungen wird der Versicherungsnehmer informiert.
Tarif und Bedingungsanpassung – Innovationsklausel bei Prämienerhöhung
Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Bedingungen, die Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung und/oder vereinbarte Besondere Bedingungen gegen Mehrprämie vom Versicherer geändert, wird der Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk umgestellt.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer zu informieren – und zwar sowohl über Prämienunterschiede als auch über wesentliche Änderungen des Versicherungs- und Leistungsumfangs, vor allem auch über Schlechterstellungen.
Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk, so besteht der bisherige Vertrag unverändert zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort. Gleichzeitig entfallen die Regelungen der Innovationsklausel bei Prämienerhöhung vollständig.
Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und Bedingungswerks und der ersten Hauptfälligkeit ein Versicherungsfall ein, der nur nach dem neuen Tarif- und Bedingungswerk versichert ist, wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Umstellung des Vertrages bereits ab der Einführung des neuen (geänderten) Tarif- und Bedingungswerks anbieten.
Was bedeutet das konkret?
Verbessert der Versicherer die Bedingungen für neue Verträge, ohne dafür eine Zusatzprämie zu verlangen, gelten diese Verbesserungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag – für alle danach neu eintretenden Leistungsfälle. Wird dagegen gegen Mehrprämie geändert, wird der Vertrag zur ersten Hauptfälligkeit auf das neue Werk umgestellt, wobei der Versicherer über Prämien- und Leistungsunterschiede informieren muss. Der Versicherungsnehmer kann dieser kostenpflichtigen Umstellung widersprechen; dann läuft der bisherige Vertrag unverändert weiter. Tritt vor der Umstellung ein Schaden ein, der nur nach dem neuen Werk versichert wäre, bietet der Versicherer die Umstellung früher an.
Häufige Fragen
Gelten Verbesserungen der Bedingungen automatisch auch für meinen laufenden Vertrag?
Ja. Werden die Bedingungen für neue Verträge ausschließlich zu Ihren Gunsten und ohne Zusatzprämie geändert, gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für Ihren Vertrag – und zwar für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.
Was passiert, wenn die Bedingungen gegen Mehrprämie geändert werden?
Dann wird der Vertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk umgestellt. Der Versicherer muss Sie zuvor über Prämienunterschiede sowie über wesentliche Änderungen des Versicherungs- und Leistungsumfangs informieren, vor allem auch über Schlechterstellungen.
Kann ich einer kostenpflichtigen Umstellung widersprechen?
Ja. Widersprechen Sie der Umstellung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk, besteht Ihr bisheriger Vertrag unverändert zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort. Die Regelungen der Innovationsklausel bei Prämienerhöhung entfallen dann vollständig.
Was gilt, wenn vor der Umstellung ein Schaden eintritt, der nur nach dem neuen Werk versichert ist?
Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und Bedingungswerks und der ersten Hauptfälligkeit ein solcher Versicherungsfall ein, bietet der Versicherer die Umstellung des Vertrages bereits ab der Einführung des neuen Werks an.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2014