Zieht der Versicherungsnehmer der Glasversicherung von DOMCURA in eine neue Wohnung um, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über, und während des Umzugs sind beide Wohnungen für bis zu drei Monate abgesichert. Der Abschnitt klärt außerdem, was bei einem Doppelwohnsitz, einem Umzug ins Ausland, bei einer neuen Prämie samt Kündigungsrecht sowie bei der Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung nach Trennung gilt.
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz). Für eine Übergangszeit von drei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung
- Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen.
- Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
- Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
- Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
- Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
- Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
- Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
- Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Die Regelungen zur Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gelten entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Umzug wandert der Versicherungsschutz mit in die neue Wohnung; während der Umzugsphase sind für eine begrenzte Zeit beide Wohnungen abgesichert. Behält man die alte Wohnung als Doppelwohnsitz oder zieht ins Ausland, gelten Sonderregeln. Die neue Wohnung ist dem Versicherer mit der Wohnfläche zu melden, ansonsten droht Unterversicherung. Ändert sich durch den Umzug die Prämie oder der Selbstbehalt, besteht ein Kündigungsrecht, und für getrennte Ehegatten sowie Lebensgemeinschaften gibt es befristete Übergangsregelungen zum Versicherungsort.
Häufige Fragen
Wie lange bin ich beim Umzug in beiden Wohnungen versichert?
Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt, sobald erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn ich ins Ausland ziehe?
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn.
Muss ich die neue Wohnung dem Versicherer melden?
Ja. Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen. Wird der Schutz bei geänderter Wohnfläche oder verändertem Hausratwert nicht angepasst, kann Unterversicherung entstehen.
Kann ich kündigen, wenn die Prämie durch den Umzug steigt?
Ja. Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung in Textform erfolgen und wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2014