Bei der Glasversicherung der DOMCURA gilt eine Gefahrerhöhung dann, wenn sich nach der Vertragserklärung die Umstände so ändern, dass ein Versicherungsfall, ein größerer Schaden oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird – etwa bei mehr als 120 Tage unbewohnter Wohnung, Betriebsstilllegung oder leerstehendem Gebäude. Wer eine solche Erhöhung vornimmt oder bemerkt, muss sie dem Versicherer anzeigen; andernfalls drohen Kündigung, höhere Prämie oder Leistungsausschluss.
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass eines der folgenden Ereignisse wahrscheinlicher wird:
- der Eintritt des Versicherungsfalls,
- eine Vergrößerung des Schadens oder
- die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers.
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform zugestimmt hat, gelten nicht als Gefahrerhöhung.
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, gelten nicht als Gefahrerhöhung. Voraussetzung ist, dass sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
- die Wohnung länger als 120 Tage unbewohnt ist,
- der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird,
- das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht,
- im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird,
- Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Pflichten des Versicherungsnehmers
- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
- Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
- Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
Kündigungsrecht:
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung, keine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung vorzunehmen, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn diese Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen der nachträglichen Anzeigepflicht bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Vertragsänderung:
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden. Sie erlöschen auch, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Leistungsverpflichtung trotz Gefahrerhöhung
Gefahrerhöhungen beeinträchtigen die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung nicht, sind aber anzuzeigen. Der Versicherer hat Anspruch auf angemessene Prämienerhöhung vom Tage des Eintritts der Gefahrerhöhung an.
Was bedeutet das konkret?
Ändern sich nach Vertragsabschluss die Umstände so, dass ein Schaden oder eine Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird, spricht man von einer Gefahrerhöhung – etwa bei einer über 120 Tage unbewohnten Wohnung, einer Betriebsstilllegung oder einem leerstehenden Gebäude. Der Versicherungsnehmer darf eine solche Erhöhung nicht ohne Zustimmung vornehmen und muss sie in bestimmten Fällen unverzüglich anzeigen. Der Versicherer kann daraufhin kündigen, eine höhere Prämie verlangen oder die erhöhte Gefahr ausschließen. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wobei ab dem Tag der Gefahrerhöhung eine angemessene Prämienerhöhung möglich ist.
Häufige Fragen
Was zählt als Gefahrerhöhung in der Glasversicherung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach der Vertragserklärung die tatsächlichen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Beispiele sind eine länger als 120 Tage unbewohnte Wohnung, eine Betriebsstilllegung oder ein leerstehendes Gebäude.
Muss ich eine Gefahrerhöhung dem Versicherer melden?
Ja. Erkennt der Versicherungsnehmer, dass er ohne Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, muss er sie unverzüglich anzeigen. Auch eine Gefahrerhöhung, die unabhängig vom eigenen Willen eintritt, ist unverzüglich anzuzeigen, nachdem man davon Kenntnis erlangt hat.
Kann der Versicherer wegen einer Gefahrerhöhung kündigen?
Ja. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Pflicht kann fristlos gekündigt werden, bei einfacher Fahrlässigkeit mit einer Frist von einem Monat. Statt zu kündigen, kann der Versicherer auch eine erhöhte Prämie verlangen oder die erhöhte Gefahr ausschließen.
Wann darf ich als Versicherungsnehmer selbst kündigen?
Wenn sich die Prämie infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent erhöht oder der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließt, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Auf dieses Recht muss der Versicherer in der Mitteilung hinweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2014