Bei der Glasversicherung der DOMCURA müssen Versicherungsnehmer schon vor einem Versicherungsfall bestimmte Pflichten erfüllen – etwa gesetzliche, behördliche und vertragliche Sicherheitsvorschriften einhalten. Nach einem Schaden gilt es, diesen zu mindern, den Versicherer unverzüglich zu informieren, Weisungen einzuholen und zu befolgen, Straftaten der Polizei zu melden und das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert zu lassen. Werden diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, drohen fristlose Kündigung, Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
Weicht der Versicherungsnehmer von Obliegenheiten oder Sicherheitsvorschriften ab und hat die zuständige Behörde dieser Abweichung in Textform zugestimmt, so beeinträchtigt das die Entschädigungspflicht nicht.
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften gelten nicht als Verstoß gegen die obigen Sicherheitsvorschriften, wenn sie bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grundstück auftreten, auf dem der Versicherungsort liegt. Voraussetzung ist, dass sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen,
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch,
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und -minderung einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch,
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und -minderung zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln,
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen,
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren,
- dem Versicherer soweit möglich unverzüglich jede Auskunft zu erteilen – auf Verlangen in Schriftform –, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten,
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat auch dieser die genannten Obliegenheiten zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Rechtsfolgen / Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer hat sowohl vor als auch nach einem Schaden bestimmte Pflichten zu erfüllen. Vorher zählt vor allem die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, nachher muss er den Schaden mindern, den Versicherer unverzüglich informieren, dessen Weisungen einholen und befolgen, das Schadenbild sichern und Auskünfte geben. Werden solche Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer kündigen, die Leistung ganz verweigern oder je nach Schwere des Verschuldens kürzen. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa wenn die Verletzung nicht ursächlich war oder wenn der nötige Hinweis in Textform fehlte.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ein Glasschaden eingetreten ist?
Sie sollten den Schaden nach Möglichkeit abwenden und mindern, den Versicherer unverzüglich informieren, seine Weisungen einholen und befolgen, Straftaten gegen Ihr Eigentum der Polizei melden, das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen sowie erforderliche Auskünfte und angeforderte Belege beibringen.
Darf ich beschädigtes Glas sofort entfernen oder reparieren lassen?
Grundsätzlich müssen Sie das Schadenbild unverändert lassen, bis der Versicherer die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigegeben hat. Sind Veränderungen unumgänglich, müssen Sie das Schadenbild nachvollziehbar dokumentieren, zum Beispiel durch Fotos, und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung aufbewahren.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei, bei grob fahrlässiger Verletzung kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Zusätzlich kann er den Vertrag bei einer Verletzung vor dem Versicherungsfall innerhalb eines Monats fristlos kündigen.
Bin ich immer leistungsfrei, wenn ich eine Pflicht verletzt habe?
Nein. Außer bei Arglist bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Bei Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten nach dem Schaden ist der Versicherer zudem nur leistungsfrei, wenn er Sie zuvor in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2014