Bei der Glasversicherung der DOMCURA beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, sobald der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig zahlt. Die berechnete Prämie enthält bereits die gesetzliche Versicherungssteuer, und für gedehnte Schäden nach einem Versichererwechsel ist geregelt, welcher Versicherer eintrittspflichtig ist.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig zahlt.
Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungssteuer. Diese hat der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten.
Sonderfälle der Schadenfeststellung bei gedehnten Versicherungsfällen im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
Diese Regelung betrifft den Fall, dass nach einem unmittelbaren Wechsel der Glasversicherung zum neuen im Versicherungsschein genannten Versicherer (Nachversicherer) ein Schaden eintritt.
- Kann der Versicherungsnehmer den genauen Entstehenszeitpunkt des Schadens (also das erste Einwirken des versicherten Risikos auf eine versicherte Sache) auch durch ein Gutachten nicht nachweisen, ist der Nachversicherer eintrittspflichtig. Er ist ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn des bei ihm bestehenden Vertrages im Rahmen des bei ihm versicherten Leistungsumfangs für die Entschädigungsleistung zuständig.
- Lässt sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet zu dem im Versicherungsschein genannten Termin, sobald die erste oder einmalige Prämie pünktlich gezahlt ist. In der Prämie steckt bereits die gesetzliche Versicherungssteuer. Wechselt man den Versicherer und tritt danach ein Schaden auf, dessen genauer Entstehungszeitpunkt sich nicht nachweisen lässt, zahlt der neue Versicherer. Kann der Zeitpunkt hingegen klar bestimmt werden, ist der Versicherer zuständig, in dessen Vertragszeit der Schaden fällt.
Häufige Fragen
Ab wann gilt der Versicherungsschutz in der Glasversicherung?
Der Schutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig zahlt.
Ist die Versicherungssteuer in der Prämie schon enthalten?
Ja, die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungssteuer. Der Versicherungsnehmer entrichtet sie in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe.
Wer zahlt einen Schaden, dessen Entstehungszeitpunkt nach einem Versichererwechsel nicht nachweisbar ist?
In diesem Fall ist der neue Versicherer (Nachversicherer) eintrittspflichtig – ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn seines Vertrages und im Rahmen des bei ihm versicherten Leistungsumfangs.
Was gilt, wenn sich der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt?
Dann ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2014