Bei der Glasversicherung der DOMCURA nimmt der Versicherer das Personal des Versicherungsnehmers und andere berechtigte Benutzer nur eingeschränkt in Regress: Ein Rückgriff erfolgt lediglich bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wenn Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung möglich ist – Reparatur- und Wartungsfirmen sind von diesem Verzicht ausgenommen.
Der Versicherer verzichtet grundsätzlich auf einen Regress gegen das Personal des Versicherungsnehmers und gegen anderweitige berechtigte Benutzer. Reparatur- und Wartungsfirmen zählen ausdrücklich nicht zu diesen Personen.
Ein Regress gegen diese Personen wird nur in folgenden Fällen geltend gemacht:
- wenn diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
- oder wenn für den Schaden Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer greift normalerweise nicht auf das Personal oder andere berechtigte Nutzer zurück, um sich seine Leistung zurückzuholen. Ein solcher Rückgriff findet nur statt, wenn diese Personen den Schaden absichtlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder wenn eine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen kann. Reparatur- und Wartungsfirmen sind von diesem Verzicht ausgenommen.
Häufige Fragen
Gegen wen verzichtet der Versicherer grundsätzlich auf einen Regress?
Gegen das Personal des Versicherungsnehmers und gegen anderweitige berechtigte Benutzer wird grundsätzlich auf einen Regress verzichtet.
In welchen Fällen wird trotzdem Regress geltend gemacht?
Ein Regress erfolgt, wenn die betreffenden Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder wenn für den Schaden Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann.
Gilt der Regressverzicht auch für Reparatur- und Wartungsfirmen?
Nein, Reparatur- und Wartungsfirmen sind ausdrücklich von diesem Regressverzicht ausgenommen.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2014