In der Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser erlöschen die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach einer Gefahrerhöhung unter bestimmten Voraussetzungen – etwa nach Ablauf einer Monatsfrist oder bei Wiederherstellung des früheren Zustands.
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen in folgenden Fällen:
- wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden, oder
- wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
Erhöht sich das versicherte Risiko, kann der Versicherer bestimmte Rechte geltend machen. Diese Rechte gelten jedoch nicht unbegrenzt: Reagiert der Versicherer nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nach Kenntnis der Gefahrerhöhung, oder wird der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt, entfallen diese Rechte. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann erlöschen die Rechte des Versicherers?
Die Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Wie lange hat der Versicherer Zeit, seine Rechte auszuüben?
Der Versicherer hat einen Monat ab Kenntnis von der Gefahrerhöhung Zeit, seine Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung auszuüben.
Ab wann beginnt die Monatsfrist zu laufen?
Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kenntnis von der Gefahrerhöhung erlangt.
Was passiert, wenn der frühere Zustand wiederhergestellt wird?
Wird der Zustand wiederhergestellt, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat, erlöschen die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung.