Bei der Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser kann der Versicherer nach einer Gefahrerhöhung den Vertrag kündigen oder anpassen – je nachdem, ob der Versicherungsnehmer seine Pflichten vorsätzlich, grob fahrlässig oder einfach fahrlässig verletzt hat. Auch ein erhöhter Beitrag oder ein Ausschluss der Gefahr ist möglich, verbunden mit einem eigenen Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer.
a) Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung:
- einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder
- die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das Risiko am versicherten Einfamilienhaus erhöht oder Pflichten verletzt werden, hat der Versicherer verschiedene Reaktionsmöglichkeiten: Er kann den Vertrag kündigen – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sogar fristlos, ansonsten mit einer Frist von einem Monat. Alternativ kann er den Beitrag anpassen oder die höhere Gefahr aus dem Schutz ausnehmen. Steigt der Beitrag deutlich oder wird die Gefahr ausgeschlossen, darf auch der Versicherungsnehmer selbst kündigen. Diese Erläuterung dient nur der Orientierung; maßgeblich sind die Vertragsbedingungen.
Häufige Fragen
Wann kann der Versicherer fristlos kündigen?
Der Versicherer kann fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Welche Frist gilt bei einfacher Fahrlässigkeit?
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wer muss beweisen, dass kein Vorsatz vorlag?
Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Was kann der Versicherer statt der Kündigung tun?
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Wann kann der Versicherungsnehmer selbst kündigen?
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.