Im TOP Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser gelten klare Grenzen der Leistungsgarantie: Sie greift etwa nicht bei Nichtzahlung des Beitrags, Obliegenheitsverletzungen, arglistiger Täuschung oder bewusster Unterversicherung – und die vereinbarte Versicherungssumme bildet stets die Obergrenze.
a) Nach Ablauf des Vorvertrages vorgenommene Änderungen desselben bewirken keine Erweiterung der „Leistungsgarantie“.
b) Der Vorvertrag muss dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegen, d. h. es werden keine ausländischen Vorversicherungen berücksichtigt.
c) Die „Leistungsgarantie“ findet keine Anwendung, sofern der vertragliche Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist wegen:
- Nichtzahlung des Beitrags,
- Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer,
- arglistiger Täuschung oder Betrug,
- vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer, oder
- wenn der unmittelbare Vorvertrag vom Versicherer gekündigt wurde.
d) Der vertragliche Versicherer leistet nicht für Differenzen zwischen den Grund-Versicherungssummen des Vorvertrages und des aktuellen Versicherungsvertrages, wenn in beiden Verträgen dasselbe Risiko versichert wurde und die Differenz vom Versicherungsnehmer willentlich verursacht wurde („bewusste Unterversicherung“).
e) Individuelle einzelvertraglich geregelte Vereinbarungen, die nach Vertragsabschluss erfolgen, werden als vorrangig angesehen und können die „Leistungsgarantie“ nachträglich einschränken bzw. ausschließen.
f) Einzelvertragliche, tariflich vereinbarte Selbstbehalte, die bei Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbart wurden, gehen der „Leistungsgarantie“ vor.
g) Assistance- und sonstige versicherungsfremde sowie von der Versicherung extern zugekaufte Dienstleistungen fallen generell nicht unter die „Leistungsgarantie“.
h) Höchstgrenze der von Ihrer Versicherung zu erbringenden Leistung ist generell die im aktuellen Versicherungsvertrag mit der Versicherung vereinbarte Versicherungssumme unter Berücksichtigung einer ggf. vorhandenen Vorsorgeregelung.
Was bedeutet das konkret?
Die Leistungsgarantie soll sicherstellen, dass Sie im Vergleich zu einer früheren Gebäudeversicherung nicht schlechter gestellt werden. Diese Regelung beschreibt jedoch, wo diese Garantie an ihre Grenzen stößt: Sie greift nicht, wenn der Vorvertrag ausländischem Recht unterlag, wenn der Vorversicherer aus bestimmten Gründen ohnehin nicht leisten müsste oder wenn individuell vereinbarte Punkte wie Selbstbehalte gelten. Grundsätzlich bildet die im aktuellen Vertrag vereinbarte Versicherungssumme die Obergrenze für Leistungen.
Häufige Fragen
Gilt die Leistungsgarantie auch für ausländische Vorversicherungen?
Nein. Der Vorvertrag muss dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegen. Ausländische Vorversicherungen werden nicht berücksichtigt.
Wann findet die Leistungsgarantie keine Anwendung?
Sie greift nicht, wenn der vertragliche Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist – etwa wegen Nichtzahlung des Beitrags, Obliegenheitsverletzung, arglistiger Täuschung oder Betrug, vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles oder wenn der unmittelbare Vorvertrag vom Versicherer gekündigt wurde.
Was gilt bei bewusster Unterversicherung?
Der Versicherer leistet nicht für Differenzen zwischen den Grund-Versicherungssummen des Vorvertrages und des aktuellen Vertrages, wenn dasselbe Risiko versichert wurde und die Differenz vom Versicherungsnehmer willentlich verursacht wurde.
Fallen Assistance-Leistungen unter die Leistungsgarantie?
Nein. Assistance- und sonstige versicherungsfremde sowie extern zugekaufte Dienstleistungen fallen generell nicht unter die Leistungsgarantie.
Wie hoch ist die maximale Leistung?
Höchstgrenze ist generell die im aktuellen Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme unter Berücksichtigung einer ggf. vorhandenen Vorsorgeregelung.