In der Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser bedeutet eine Gefahrerhöhung, dass sich nach der Vertragserklärung Umstände so verändern, dass ein Schaden wahrscheinlicher wird – hier erfahren Sie, welche Fälle dazu zählen, welche Abweichungen unschädlich bleiben und wann trotz Leerstand keine Gefahrerhöhung vorliegt.
a) Wann eine Gefahrerhöhung vorliegt:
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass eines der folgenden Ereignisse wahrscheinlicher wird:
- der Eintritt des Versicherungsfalles,
- eine Vergrößerung des Schadens oder
- die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers.
Abweichungen, die nicht als Gefahrerhöhung gelten:
- Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugestimmt hat.
- Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird.
b) Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn:
- aa) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
- bb) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
- cc) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
- dd) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
- ee) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
c) Keine Gefahrerhöhung bei unerheblicher Erhöhung:
Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
d) Rauch- oder Rauchwarnmelder:
Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn Rauch- oder Rauchwarnmelder nicht vorhanden sind oder nicht funktionieren.
e) Ausnahme bei Nichtnutzung:
Eine Gefahrerhöhung nach b) bb) liegt jedoch nicht vor, wenn das versicherte Objekt für max. 120 Tage nicht genutzt wird und die in B 1 § 15 VGB 2024 - Standard vereinbarten Obliegenheiten / Sicherheitsvorschriften erfüllt werden.
Dies gilt nicht für Gebäude, die bereits bei Antragsaufnahme eine überwiegend unbewohnte Eigenschaft besitzen (z. B. Ferien-, Wochenendhäuser) und dies im Versicherungsschein entsprechend dokumentiert ist.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Ändern sich nach Vertragsabschluss die Umstände Ihres Einfamilienhauses so, dass ein Schaden wahrscheinlicher wird, kann eine Gefahrerhöhung vorliegen. Typische Beispiele sind ein längerer Leerstand, größere Baumaßnahmen mit Dachöffnung oder die Aufnahme eines Gewerbebetriebs. Manche Änderungen zählen jedoch ausdrücklich nicht dazu – etwa behördlich genehmigte Abweichungen, nur unerhebliche Erhöhungen oder ein Leerstand von höchstens 120 Tagen unter Einhaltung der vereinbarten Sicherheitsvorschriften.
Häufige Fragen
Was gilt bei der Domcura Gebäudeversicherung als Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Zählt ein leerstehendes Gebäude als Gefahrerhöhung?
Wird ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt, liegt grundsätzlich eine Gefahrerhöhung vor. Sie liegt jedoch nicht vor, wenn das versicherte Objekt für max. 120 Tage nicht genutzt wird und die in B 1 § 15 VGB 2024 - Standard vereinbarten Obliegenheiten / Sicherheitsvorschriften erfüllt werden.
Sind fehlende oder defekte Rauchwarnmelder eine Gefahrerhöhung?
Nein. Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn Rauch- oder Rauchwarnmelder nicht vorhanden sind oder nicht funktionieren.
Sind Abweichungen während Bauarbeiten problematisch?
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grundstück gelten nicht als Gefahrerhöhung, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird.
Gilt die 120-Tage-Regel auch für Ferienhäuser?
Nein. Die Ausnahme gilt nicht für Gebäude, die bereits bei Antragsaufnahme eine überwiegend unbewohnte Eigenschaft besitzen (z. B. Ferien-, Wochenendhäuser) und dies im Versicherungsschein entsprechend dokumentiert ist.