Bei der Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser müssen Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten rund um Gefahrerhöhungen beachten: Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers darf keine Gefahrerhöhung vorgenommen werden, und nachträglich erkannte oder unabhängig vom Willen eingetretene Gefahrerhöhungen sind unverzüglich anzuzeigen.
a) Keine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung:
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
b) Nachträglich erkannte Gefahrerhöhung:
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
c) Vom Willen unabhängige Gefahrerhöhung:
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Wer eine Einfamilienhaus-Gebäudeversicherung abgeschlossen hat, soll das versicherte Risiko nicht ohne Wissen des Versicherers erhöhen. Vor einer geplanten Gefahrerhöhung ist die Zustimmung des Versicherers einzuholen. Wird eine Gefahrerhöhung erst später bemerkt oder tritt sie ohne eigenes Zutun ein, ist der Versicherer umgehend zu informieren.
Häufige Fragen
Darf ich als Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung selbst vornehmen?
Nach Abgabe der Vertragserklärung darf ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vorgenommen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestattet werden.
Was muss ich tun, wenn ich eine Gefahrerhöhung nachträglich bemerke?
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Was gilt bei einer Gefahrerhöhung, die unabhängig von meinem Willen eintritt?
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe der Vertragserklärung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eintritt, muss dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden, nachdem der Versicherungsnehmer von ihr Kenntnis erlangt hat.
Wie schnell muss ich eine Gefahrerhöhung anzeigen?
Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen – bei nachträglich erkannten wie auch bei vom Willen unabhängigen Gefahrerhöhungen, sobald der Versicherungsnehmer Kenntnis erlangt hat.