Bei der Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser gilt für die Berechnung der Fristen nach Nr. 1 und Nr. 2 a) eine wichtige Ausnahme: Zeiträume, in denen die Entschädigung wegen eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann, bleiben unberücksichtigt.
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Was bedeutet das konkret?
Für die Fristberechnung zählt nur die Zeit, die der Versicherer selbst zu verantworten hat. Verzögert der Versicherungsnehmer durch eigenes Verschulden die Ermittlung oder Zahlung der Entschädigung, wird dieser Zeitraum bei der Frist nicht mitgerechnet.
Häufige Fragen
Welche Fristen sind von dieser Regelung betroffen?
Die Regelung gilt für die Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a).
Welcher Zeitraum wird bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt?
Nicht berücksichtigt wird der Zeitraum, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer die Verzögerung verschuldet?
Verzögert der Versicherungsnehmer durch eigenes Verschulden die Ermittlung oder Zahlung der Entschädigung, bleibt dieser Zeitraum bei der Fristberechnung unberücksichtigt.