In der Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser kann der Versicherer die Entschädigungszahlung unter bestimmten Voraussetzungen aufschieben – etwa bei Zweifeln an der Empfangsberechtigung, bei laufenden Verfahren oder fehlender Mitwirkung des Realgläubigers. Hier erfahren Sie, wann die Auszahlung im Schadensfall verzögert werden darf.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange:
- a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,
- b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft,
- c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf die Auszahlung der Entschädigung in bestimmten Situationen vorübergehend zurückhalten. Das gilt, solange unklar ist, wer die Zahlung erhalten darf, solange ein amtliches oder strafrechtliches Verfahren im Zusammenhang mit dem Schaden noch nicht abgeschlossen ist oder solange ein Realgläubiger noch nicht wie gesetzlich vorgesehen mitgewirkt hat.
Häufige Fragen
Wann kann der Versicherer die Zahlung aufschieben?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen, solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Anlass des Versicherungsfalles läuft oder solange die Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte.
Was bedeutet ein laufendes Verfahren für die Zahlung?
Läuft ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles, kann der Versicherer die Zahlung so lange aufschieben.
Welche Rolle spielt der Realgläubiger?
Erfolgt die Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht, kann der Versicherer die Zahlung aufschieben.
Was passiert bei Zweifeln an der Empfangsberechtigung?
Bestehen Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers, kann der Versicherer die Zahlung aufschieben, solange diese Zweifel bestehen.