Bei der Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser erfolgt die Entschädigung nach dem gemeinen Wert, wenn ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder dauerhaft entwertet ist. Erfahren Sie, wie sich der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile auf die Schadensregulierung auswirkt.
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.
Was bedeutet das konkret?
Ist ein Gebäude ohnehin für den Abbruch vorgesehen oder auf Dauer entwertet, wird die Entschädigung nicht mehr am üblichen Wiederaufbauwert bemessen. Maßgeblich ist stattdessen der sogenannte gemeine Wert – also der Preis, der sich beim Verkauf erzielen ließe, wobei der Wert des Grundstücks selbst dabei nicht mitgerechnet wird.
Häufige Fragen
Was ist der gemeine Wert?
Der gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile.
Wann wird nach dem gemeinen Wert entschädigt?
Die Entschädigung erfolgt nach dem gemeinen Wert, soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist.
Wird der Grundstückswert bei der Berechnung berücksichtigt?
Nein. Bei der Berechnung des gemeinen Werts werden die Grundstücksanteile nicht berücksichtigt.
Für welche Sachen gilt die Berechnung nach dem gemeinen Wert?
Sie gilt für versicherte Sachen, soweit das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist.