Wie die Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser im Schadensfall die Entschädigung berechnet, hängt davon ab, ob ein Gebäude zerstört oder beschädigt ist. Von ortsüblichen Wiederherstellungskosten über notwendige Reparaturkosten samt Wertminderung bis zur Anrechnung von Restwerten – hier erfahren Sie, welche Grundlagen für zerstörte und beschädigte Gebäude sowie sonstige Sachen gelten.
Grundlage der Entschädigungsberechnung ist:
- a) bei zerstörten Gebäuden: die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebene Gebäude (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalles;
- b) bei beschädigten Gebäuden: die notwendigen Reparaturkosten in der im Versicherungsvertrag beschriebenen konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch die ortsüblichen Wiederherstellungskosten;
- c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen: der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand;
- d) bei beschädigten sonstigen Sachen: die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch die ortsüblichen Wiederherstellungskosten. Eine sonstige Sache wird als beschädigt angesehen, wenn die Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor;
- e) Restwerte werden angerechnet.
Was bedeutet das konkret?
Wie viel Entschädigung gezahlt wird, richtet sich danach, ob Ihr Einfamilienhaus komplett zerstört oder nur beschädigt ist. Ist das Gebäude zerstört, orientiert sich die Entschädigung an den ortsüblichen Kosten, um das im Vertrag beschriebene Haus wiederherzustellen – inklusive Planungs- und Architektenleistungen. Bei einer Beschädigung stehen die notwendigen Reparaturkosten sowie eine trotz Reparatur verbleibende Wertminderung im Mittelpunkt, wobei die Wiederherstellungskosten die Obergrenze bilden. Für sonstige Sachen gelten eigene Regeln, und noch vorhandene Restwerte werden gegengerechnet.
Häufige Fragen
Was wird bei einem zerstörten Einfamilienhaus erstattet?
Die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung beschriebene Gebäude bei Eintritt des Versicherungsfalles – einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten.
Wie wird bei einem beschädigten Gebäude gerechnet?
Grundlage sind die notwendigen Reparaturkosten in der im Vertrag beschriebenen konkreten Ausgestaltung bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch die ortsüblichen Wiederherstellungskosten.
Was gilt für zerstörte oder abhanden gekommene sonstige Sachen?
Erstattet wird der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand.
Wann liegt bei einer sonstigen Sache ein Totalschaden vor?
Eine sonstige Sache gilt als beschädigt, wenn die Reparaturkosten zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung nicht höher sind als der Neuwert. Sind die Wiederherstellungskosten höher, liegt ein Totalschaden vor.
Werden Restwerte berücksichtigt?
Ja, Restwerte werden angerechnet.