Bei der Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser können sich Beitragsmerkmale nachträglich ändern – mit direkten Auswirkungen auf den Beitrag. Erfahren Sie, wann ein höherer Beitrag ab Anzeige verlangt werden darf und wann der Versicherer den Beitrag herabsetzen muss.
a) Nachträgliche Änderung mit höherem Beitrag:
Ändert sich nachträglich ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich dadurch ein höherer Beitrag ergeben, kann der Versicherer den höheren Beitrag ab Anzeige der Änderung verlangen.
b) Wegfall von Umständen mit höherem Beitrag:
Fallen Umstände, für die ein höherer Beitrag vereinbart ist, nachträglich weg, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt hat.
Das gleiche gilt, soweit solche beitragsrelevanten Umstände:
- ihre Bedeutung verloren haben oder
- ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde.
Was bedeutet das konkret?
Verändert sich etwas an den Angaben, die für die Beitragshöhe wichtig sind, kann sich der Beitrag anpassen. Ergibt sich ein höherer Beitrag, darf der Versicherer diesen ab dem Zeitpunkt der Anzeige verlangen. Fallen dagegen Umstände weg, für die ein höherer Beitrag vereinbart war, muss der Versicherer den Beitrag senken – und zwar ab dem Moment, in dem er davon erfährt.
Häufige Fragen
Ab wann kann der Versicherer einen höheren Beitrag verlangen?
Wenn sich nachträglich ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand ändert und sich dadurch ein höherer Beitrag ergibt, kann der Versicherer den höheren Beitrag ab Anzeige der Änderung verlangen.
Wann wird der Beitrag herabgesetzt?
Fallen Umstände, für die ein höherer Beitrag vereinbart ist, nachträglich weg, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt hat.
Gilt die Herabsetzung auch bei irrtümlichen Annahmen?
Ja. Das gleiche gilt, soweit solche beitragsrelevanten Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde.
Muss der Versicherer die Beitragssenkung selbst vornehmen?
Ja. Der Versicherer ist verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er von dem Wegfall der Umstände Kenntnis erlangt hat.