Die Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser sichert den ortsüblichen Neubauwert des Gebäudes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ab und schließt Architektengebühren sowie Konstruktions- und Planungskosten ein. Erfahren Sie, wie Neubauwert und gemeiner Wert definiert sind, wie die Vorsorgeversicherung für werterhöhende bauliche Maßnahmen greift und nach welchen Regeln die Wohn- und Nutzfläche berechnet wird.
a) Neubauwert
Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Für mitversicherte Gebäude- und Grundstücksbestandteile sowie Gebäudezubehör, Technische Gebäudebestandteile und Anlagen der erneuerbaren Energien ist der Neuwert versichert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (Nr. 2).
Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand (Wohn- und Nutzfläche, Gebäudetyp, Bauausführung und/oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb der Versicherungsperiode werterhöhend verändert,
- besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz;
- besteht bis zu einem Versicherungswert von 30.000,- Euro auch nach Ablauf der laufenden Versicherungsperiode Versicherungsschutz (Vorsorgeversicherung für werterhöhende bauliche Maßnahmen).
b) Gemeiner Wert
Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind.
c) Berechnung der Wohn- und Nutzfläche
Für die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche gilt folgende Regelung:
aa) Die Wohn- und Nutzfläche ist den Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag zu entnehmen, sofern diese den aktuellen Ausbauzustand wiedergeben.
bb) Liegen entsprechende Unterlagen gemäß aa) nicht vor, so kann die Ermittlung der Wohn- und Nutzfläche ebenfalls durch Sachverständige, Fachbetriebe, Wohnflächenverordnung (WoFlV) oder Nutzungsfläche nach DIN 277 erfolgen.
cc) Erfolgt keine Ermittlung gemäß bb) ist alternativ die Wohn- und Nutzfläche definiert als die zu Wohn- oder Gewerbezwecken nutzbare Grundfläche aller Räume des versicherten Objektes (Dachschrägen reduzieren diese Fläche nicht). Hierzu zählen auch Hobbyräume (z. B. Partyraum, Fitnessraum, Werkstatt), Wintergärten, Saunen und zu gewerblichen Zwecken genutzte Abstell- und Lagerräume.
Nicht zu dieser Wohn- und Nutzfläche zählen:
- Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Dachgärten,
- Garagen und Carports,
- Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
- Waschküchen, Heizungs-, Wirtschafts- und Trockenräume,
- nicht ausgebaute Dach- und Kellergeschosse.
Eine Mischnutzung der vorgenannten Raumflächen wird vollumfänglich der Wohn- und Nutzfläche zugerechnet.
d) Berechnung der Grundfläche von Nebengebäuden
Für die Berechnung der Grundfläche von Nebengebäuden gilt c) entsprechend.
Zur Grundfläche zählen dagegen insbesondere:
- Garagen und Carports,
- Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
- Waschküchen, Heizungs-, Wirtschafts- und Trockenräume,
- nicht ausgebaute Dach- und Kellergeschosse.
Was bedeutet das konkret?
Grundlage der Entschädigung ist in der Regel der Neubauwert Ihres Einfamilienhauses zum Zeitpunkt des Schadens – also der Betrag, um das Gebäude in gleicher Art und Güte neu zu errichten, einschließlich Architekten-, Konstruktions- und Planungskosten. Verändert sich der Wert durch Umbauten, bleibt der Schutz zunächst bestehen und wirkt über die Vorsorgeversicherung bis zu einem bestimmten Wert auch darüber hinaus. Für die Beitragsgrundlage ist die Wohn- und Nutzfläche entscheidend, die nach festgelegten Regeln ermittelt wird. Ist ein Gebäude dauerhaft entwertet, gilt statt des Neubauwerts nur noch der gemeine Wert.
Häufige Fragen
Welcher Wert ist bei der Gebäudeversicherung für das Einfamilienhaus versichert?
Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten. Für mitversicherte Bestandteile, Zubehör, technische Gebäudebestandteile und Anlagen der erneuerbaren Energien ist der Neuwert versichert.
Was gilt bei werterhöhenden baulichen Maßnahmen?
Verändert sich ein beitragsrelevanter Umstand innerhalb der Versicherungsperiode werterhöhend, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode Versicherungsschutz. Bis zu einem Versicherungswert von 30.000,- Euro besteht der Schutz über die Vorsorgeversicherung auch nach Ablauf der laufenden Versicherungsperiode.
Was ist der gemeine Wert?
Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind.
Wie wird die Wohn- und Nutzfläche ermittelt?
Die Wohn- und Nutzfläche ist den Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag zu entnehmen, sofern diese den aktuellen Ausbauzustand wiedergeben. Fehlen solche Unterlagen, kann die Ermittlung durch Sachverständige, Fachbetriebe, die Wohnflächenverordnung (WoFlV) oder Nutzungsfläche nach DIN 277 erfolgen. Andernfalls gilt die zu Wohn- oder Gewerbezwecken nutzbare Grundfläche aller Räume.
Zählen Garagen und Carports zur Wohn- und Nutzfläche?
Nein, Garagen und Carports zählen nicht zur Wohn- und Nutzfläche. Bei der Grundfläche von Nebengebäuden zählen sie dagegen ausdrücklich dazu.