Bei der Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser regelt die Haftzeit, wie lange Mietausfall oder Mietwert nach einem Versicherungsfall ersetzt werden – bis die Räume wieder nutzbar sind, im Standard bis zu 24 Monate und im TOP Tarif sogar bis zu 36 Monate.
Ersatz von Mietausfall oder Mietwert:
- a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
- b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
Der TOP Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser sichert Mietausfall und Mietwert ab und berücksichtigt dabei die vereinbarte Haftzeit.
Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Was bedeutet das konkret?
Wird Ihr Einfamilienhaus nach einem Versicherungsfall unbewohnbar, ersetzt die Versicherung den entgangenen Mietausfall oder Mietwert für die Zeit, bis die Räume wieder nutzbar sind. Diese Ersatzdauer wird als Haftzeit bezeichnet. Verzögern Sie die Wiederbenutzung selbst schuldhaft, entfällt der Ersatz für diesen Zeitraum. Je nach Tarif ist die Haftzeit unterschiedlich lang.
Häufige Fragen
Wie lange werden Mietausfall oder Mietwert erstattet?
Der Ersatz läuft bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind – höchstens jedoch für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Wie lange ist die Haftzeit im TOP Tarif?
Im TOP Tarif werden Mietausfall oder Mietwert bis zur Wiederbenutzbarkeit der Räume ersetzt, höchstens jedoch für 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Was passiert, wenn ich die Wiederbenutzung verzögere?
Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Sie als Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögern.
Wann beginnt die Haftzeit?
Die Haftzeit beginnt mit dem Eintritt des Versicherungsfalles und endet spätestens nach der jeweils vereinbarten Höchstdauer.