Wenn ein Haus nach einem Schaden wegen neuer Vorschriften nicht mehr wie zuvor aufgebaut werden darf, übernimmt die Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser die entstehenden Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen – inklusive Regelungen zu Nutzungsverboten, Wiederaufbau an anderer Stelle, Preissteigerungen und nicht verwertbaren Resten.
a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen:
Das sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf. Maßgeblich sind Vorschriften, die zwischen folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten sind:
- der Errichtung bzw. der letztmaligen genehmigungspflichtigen Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und
- dem Versicherungsfall.
b) Nutzungsuntersagung:
War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
c) Wiederherstellung an anderer Stelle:
Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
d) Mehrkosten durch Preissteigerungen:
Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt.
e) Verwertungsverbot für Reste:
Mitversichert sind auch Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen zu verwerten. Die Entschädigung hierfür ist jedoch begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden kann es passieren, dass neue Bauvorschriften verhindern, das Haus genau so wie vorher wiederaufzubauen. Die dadurch entstehenden Zusatzkosten sind unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert. Entscheidend ist, dass die Vorschrift erst nach dem Bau (oder der letzten genehmigungspflichtigen Baumaßnahme) und vor dem Schaden in Kraft getreten ist. Für Fälle wie Nutzungsverbote, Wiederaufbau an anderer Stelle, Verzögerungen und Verwertungsverbote gelten jeweils eigene Regelungen.
Häufige Fragen
Welche Vorschriften sind für die Mehrkosten maßgeblich?
Maßgeblich sind öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zwischen der Errichtung bzw. der letztmaligen genehmigungspflichtigen Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind und die eine Wiederherstellung in derselben Art und Güte verhindern.
Sind Mehrkosten versichert, wenn die Nutzung bereits untersagt war?
Nein. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
Was gilt, wenn der Wiederaufbau nur an anderer Stelle erlaubt ist?
In diesem Fall werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wären.
Sind Preissteigerungen durch Verzögerungen abgedeckt?
Ja. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt.
Was gilt bei einem Verwertungsverbot für verwertbare Reste?
Auch diese Mehrkosten sind mitversichert. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.