Die Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser übernimmt bei behördlich angeordneten Maßnahmen infolge eines Versicherungsfalles die Kosten für das Untersuchen, Dekontaminieren, Austauschen und Entsorgen von belastetem Erdreich – je nach Tarif (Komfort, TOP) mit unterschiedlichen Entschädigungsgrenzen und Fristen für Meldung und behördliche Anordnung.
a) Ersatz der Kosten: Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer auf Grund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalles entstehen, um
- aa) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,
- bb) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
- cc) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
b) Voraussetzungen für den Ersatz: Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
- aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und
- bb) eine Kontaminierung betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
- cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurde.
c) Erhöhung bestehender Kontamination: Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
d) Nicht ersetzte Aufwendungen: Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
e) Abgrenzung: Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Nr. 3 a).
f) Begrenzung je Versicherungsfall: Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt.
g) Begrenzung durch die Jahreshöchstentschädigung: Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
Die vereinbarte Jahreshöchstentschädigungsgrenze beträgt 100.000,- Euro.
Der Komfort Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser übernimmt Kosten für die Dekontamination von Erdreich und bietet umfassenden Schutz.
a) Ersatz der Kosten: Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer auf Grund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalles entstehen, um
- aa) das Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,
- bb) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
- cc) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder herzustellen.
b) Voraussetzungen für den Ersatz: Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
- aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und
- bb) eine Kontaminierung betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
- cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurde.
c) Erhöhung bestehender Kontamination: Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
d) Nicht ersetzte Aufwendungen: Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
e) Abgrenzung: Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Nr. 3 a).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000.000,- Euro begrenzt. Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
Die vereinbarte Jahreshöchstentschädigungsgrenze beträgt 2.000.000,- Euro.
Der TOP Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser deckt die Kosten für die Dekontamination von Erdreich und bietet erweiterten Schutz.
a) Ersatz der Kosten: Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer auf Grund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalles entstehen, um
- aa) das Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,
- bb) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
- cc) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder herzustellen.
b) Voraussetzungen für den Ersatz: Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
- aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und
- bb) eine Kontaminierung betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
- cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurde.
c) Erhöhung bestehender Kontamination: Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
d) Nicht ersetzte Aufwendungen: Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
e) Abgrenzung: Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Nr. 3 a).
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem versicherten Schaden das Erdreich Ihres Grundstücks belastet ist und eine Behörde entsprechende Maßnahmen anordnet, springt die Versicherung ein. Sie übernimmt dann die notwendigen Kosten, um den Boden zu untersuchen, zu reinigen oder auszutauschen, den Aushub fachgerecht zu entsorgen und das Grundstück wieder in den Zustand vor dem Schaden zu bringen. Wie hoch der Schutz ausfällt, hängt vom gewählten Tarif ab: Im Komfort Tarif und im TOP Tarif gelten deutlich höhere Grenzen als in der Basisabsicherung. Wichtig sind dabei die vorgesehenen Fristen für die behördliche Anordnung und die Meldung an den Versicherer.
Häufige Fragen
Welche Kosten für die Dekontamination von Erdreich werden übernommen?
Erstattet werden die notwendigen Kosten, die aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalles entstehen, um das Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen, den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten sowie den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
Innerhalb welcher Fristen muss die behördliche Anordnung erfolgen und gemeldet werden?
Die behördlichen Anordnungen müssen innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sein. Sie sind dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung zu melden.
Wie hoch ist die Entschädigung je Versicherungsfall?
In der Basisabsicherung ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt, bei einer Jahreshöchstentschädigungsgrenze von 100.000,- Euro. Im Komfort Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000.000,- Euro begrenzt, bei einer Jahreshöchstentschädigungsgrenze von 2.000.000,- Euro.
Werden auch Kosten bei einer bereits bestehenden Kontamination ersetzt?
Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen. Die nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
Welche Aufwendungen werden nicht ersetzt?
Nicht ersetzt werden Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung. Zudem gelten die Dekontaminationskosten nicht als Aufräumungskosten gemäß Nr. 3 a).