Bei der Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser gelten besondere Regelungen für Wohnungs- und Teileigentum: Verhält sich ein einzelner Wohnungseigentümer so, dass der Versicherer leistungsfrei wird, sind die übrigen Eigentümer für ihr Sonder- und Miteigentum weiterhin geschützt. Erfahren Sie, wie die Entschädigung und die Erstattung von Mehraufwendungen geregelt sind.
Leistungsfreiheit gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern:
Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums- sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
Entschädigungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer:
Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Geltung bei Teileigentum:
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Verhält sich ein einzelner Wohnungseigentümer so, dass der Versicherer nicht oder nur teilweise leisten muss, wirkt sich das nicht zum Nachteil der übrigen Eigentümer aus. Diese behalten ihren Schutz für ihr Sondereigentum und ihre Miteigentumsanteile. Sie können sogar verlangen, dass der Versicherer auch den Teil entschädigt, für den er gegenüber dem einzelnen Miteigentümer eigentlich frei wäre – vorausgesetzt, das Geld fließt in die Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Eigentümer, der den Grund gesetzt hat, muss dem Versicherer diese zusätzlichen Kosten anschließend erstatten. Für Teileigentum gilt dasselbe.
Häufige Fragen
Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn sich ein anderer Wohnungseigentümer falsch verhält?
Nein. Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, kann er sich darauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums- und Miteigentumsanteile nicht berufen.
Können die übrigen Eigentümer auch für den leistungsfreien Anteil entschädigt werden?
Ja. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist – sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Muss der verantwortliche Eigentümer die zusätzliche Entschädigung zurückzahlen?
Ja. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Gelten diese Regelungen auch für Teileigentum?
Ja. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.