Die Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser schützt auch Anlagen der erneuerbaren Energien wie Photovoltaik, Solarthermie, Geothermie, Wärmepumpen und Windkraftkleinanlagen samt zugehöriger Komponenten, Speicher und Verkabelung auf dem Versicherungsgrundstück.
Anlagen der erneuerbaren Energien
Versichert sind folgende auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück vorhandenen Anlagen der erneuerbaren Energien:
a) Photovoltaikanlagen, soweit sie
- aa) auf/an dem versicherten Gebäude,
- bb) auf dem Dach einer mitversicherten Garage/Carport gemäß Nr. 1 b) oder
- cc) auf dem Dach mitversicherter Nebengebäude gemäß Nr. 1 c)
befestigt sind.
Dies gilt auch, wenn diese ohne feste Verbindung zum Gebäude von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufgestellt und ihre Standfestigkeit durch ihr Eigengewicht und ihre Art der Konstruktion gewährleistet wird (Auflast- und Eigenlastsysteme);
b) Solarthermieanlagen, soweit sie
- aa) auf/an dem versicherten Gebäude,
- bb) auf dem Dach einer mitversicherten Garage/Carport gemäß Nr. 1 b) oder
- cc) auf dem Dach mitversicherter Nebengebäude gemäß Nr. 1 c)
befestigt sind.
Dies gilt auch, wenn diese ohne feste Verbindung zum Gebäude von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufgestellt und ihre Standfestigkeit durch ihr Eigengewicht und ihre Art der Konstruktion gewährleistet wird (Auflast- und Eigenlastsysteme);
- c) oberflächennahe Geothermieanlagen;
- d) sonstige Wärmepumpenanlagen.
- e) Windkraftkleinanlagen (z. B. Windräder), soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
Zu den vorgenannten Anlagen der erneuerbaren Energien gehören auch alle
- ausschließlich damit betriebenen Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie notwendigen Komponenten, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden und soweit sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine mitversicherte Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und Abnahme und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sachen innerhalb des Versicherungsortes.
- dazugehörigen Teile, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden, wie z. B. Befestigungselemente, Fundamente versicherter Sachen, Laderegler, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Module, Montagesets, Montagerahmen, Speichereinheiten, Temperaturfühler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtungen, Verkabelung und Leitungen, Verteilerkästen, Wechselrichter und Zähler aller Art.
Die unter Nr. 2 sowie Nr. 3 und Nr. 5 aufgeführten und dort versicherten Sachen oder Sachteile sind hierüber nicht versichert.
Weitere Anlagen der erneuerbaren Energien – ausgenommen die nach Nr. 4 versicherten Anlagen
Versichert sind auch die auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück vorhandenen, aber nicht nach Nr. 4 versicherten Anlagen der erneuerbaren Energien:
a) Photovoltaikanlagen.
Dies gilt auch, wenn diese ohne feste Verbindung zum Grund und Boden von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufgestellt und ihre Standfestigkeit durch ihr Eigengewicht und ihre Art der Konstruktion gewährleistet wird (Auflast- und Eigenlastsysteme);
b) Solarthermieanlagen.
Dies gilt auch, wenn diese ohne feste Verbindung zum Grund und Boden von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufgestellt und ihre Standfestigkeit durch ihr Eigengewicht und ihre Art der Konstruktion gewährleistet wird (Auflast- und Eigenlastsysteme);
c) Geothermieanlagen.
Zu den vorgenannten Anlagen der erneuerbaren Energien gehören auch alle
- ausschließlich damit betriebenen Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie notwendigen Komponenten, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden und soweit sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine mitversicherte Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und Abnahme und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage, sowie während eines Transportes der Sachen innerhalb des Versicherungsortes.
- dazugehörigen Teile, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden, wie z. B. Befestigungselemente, Fundamente versicherter Sachen, Laderegler, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Module, Montagesets, Montagerahmen, Speichereinheiten, Temperaturfühler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtungen, Verkabelung und Leitungen, Verteilerkästen, Wechselrichter, Zähler aller Art.
d) Nicht versicherte Sachen:
Die unter Nr. 2 bis Nr. 4 aufgeführten und dort versicherten Sachen oder Sachteile sind hierüber nicht versichert.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem eigentlichen Gebäude sind auch Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien auf dem Versicherungsgrundstück mitgeschützt. Dazu zählen etwa Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, Geothermie, Wärmepumpen und kleine Windkraftanlagen. Auch die technisch dazugehörigen Bauteile wie Speicher, Wechselrichter, Verkabelung und Befestigungen gehören dazu, sofern sie betriebsfertig sind und sich auf dem Grundstück befinden. Bestimmte bereits an anderer Stelle versicherte Sachen sind hierüber nicht mitversichert.
Häufige Fragen
Welche Anlagen der erneuerbaren Energien sind versichert?
Versichert sind unter anderem Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, oberflächennahe Geothermieanlagen, sonstige Wärmepumpenanlagen sowie Windkraftkleinanlagen (z. B. Windräder), soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
Sind auch Anlagen ohne feste Verbindung zum Gebäude versichert?
Ja. Der Schutz gilt auch, wenn Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen ohne feste Verbindung von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufgestellt werden und ihre Standfestigkeit durch Eigengewicht und Konstruktion gewährleistet ist (Auflast- und Eigenlastsysteme).
Gehören auch Komponenten wie Wechselrichter und Speicher dazu?
Ja. Zu den Anlagen gehören auch dazugehörige Teile auf dem Versicherungsgrundstück, wie z. B. Befestigungselemente, Fundamente, Laderegler, Module, Montagerahmen, Speichereinheiten, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtungen, Verkabelung und Leitungen, Verteilerkästen, Wechselrichter und Zähler aller Art.
Was bedeutet „betriebsfertig“?
Betriebsfertig ist eine mitversicherte Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und Abnahme und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht.
Welche Sachen sind nicht über diese Regelung versichert?
Bereits an anderer Stelle versicherte Sachen oder Sachteile sind hierüber nicht versichert – dies betrifft die unter Nr. 2 sowie Nr. 3 und Nr. 5 bzw. die unter Nr. 2 bis Nr. 4 aufgeführten und dort versicherten Sachen.