Bei der Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser gilt für weitere Elementargefahren eine Wartezeit von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn – wann der Schutz genau greift und wann diese Frist entfällt, erfahren Sie hier im Detail.
Der Versicherungsschutz für die weiteren Elementargefahren nach Nr. 1 b) beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Alternativ beginnt er nach Ablauf von 14 Tagen nach Eingang des Antrages beim bevollmächtigten Assekuradeur, frühestens dann jedoch zum vereinbarten Versicherungsbeginn.
Wann die Wartezeit entfällt:
- Die Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen weitere Elementargefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat.
- Voraussetzung ist, dass der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihr Einfamilienhaus gegen weitere Elementargefahren absichern, greift dieser Schutz nicht sofort, sondern erst nach einer Wartezeit von 14 Tagen. Damit soll verhindert werden, dass Versicherungsschutz erst kurz vor einem bereits absehbaren Ereignis beansprucht wird. Wer nahtlos aus einem bestehenden Vertrag mit Elementarschutz wechselt, muss diese Wartezeit nicht erneut abwarten.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Wartezeit für weitere Elementargefahren?
Der Versicherungsschutz für die weiteren Elementargefahren nach Nr. 1 b) beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn.
Ab wann beginnt die Wartezeit zu laufen?
Sie beginnt ab Versicherungsbeginn oder nach Ablauf von 14 Tagen nach Eingang des Antrages beim bevollmächtigten Assekuradeur, frühestens jedoch zum vereinbarten Versicherungsbeginn.
Kann die Wartezeit entfallen?
Ja. Die Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen weitere Elementargefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Schutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
Was gilt bei einem nahtlosen Vertragswechsel?
Wird der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt, muss die Wartezeit nicht erneut abgewartet werden.