Wer bei der DOMCURA eine Glasversicherung als Differenzdeckung abschließt, sichert damit Schäden ab, die eine bereits bestehende Versicherung für dasselbe Risiko und dieselbe Sparte nicht oder nicht vollständig abdeckt – der Schutz greift ergänzend bis zur Höhe des hier vereinbarten Umfangs, abzüglich der Leistungen aus dem anderen Vertrag. Erklärt werden außerdem, wann keine Leistung erfolgt, welche Obliegenheiten im Schadenfall gelten und wie der Vertrag zum Ablauf der Vorversicherung auf vollen Versicherungsschutz umgestellt wird.
Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen (zum Beispiel Allgemeine Bedingungen, Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen, vereinbarte Besondere Bedingungen), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
Gegenstand der Differenzdeckung
Diese Differenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte im nachstehend beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus dem anderweitig bestehenden Versicherungsvertrag geht dem Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Vertrag der Differenzdeckung vor.
Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind. Sie leistet bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes, abzüglich der vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung.
Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung.
Ausschlüsse der Differenzdeckung
Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus der Differenzdeckung nicht erbracht, wenn:
- zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine anderweitige Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte bestanden hat.
- die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer und dem Versicherungsnehmer und/oder einem Dritten nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird.
Ist der anderweitige Versicherer infolge
- Nichtzahlung der Prämien,
- Obliegenheitsverletzung,
- arglistiger Täuschung
von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Differenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte.
Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall
- Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen.
- Er hat den Versicherungsfall zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt.
- Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.
- Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird besonders hingewiesen.
Umstellung der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz
Der vorliegende Versicherungsvertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten Beendigungstermin der anderweitig bestehenden Versicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden Versicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist die hierfür vereinbarte Prämie zu entrichten. Der für die Differenzdeckung gewährte Prämiennachlass entfällt ab diesem Zeitpunkt. Der Wegfall dieses Prämiennachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen Prämienerhöhung.
Was bedeutet das konkret?
Die Differenzdeckung ergänzt eine bereits bestehende Versicherung für dasselbe Risiko und dieselbe Sparte. Sie springt für Schäden ein, die der andere Vertrag nicht oder nicht vollständig abdeckt – bis zur Höhe des hier vereinbarten Schutzes, abzüglich der Leistungen des anderen Versicherers, wobei dessen Schutz Vorrang hat. Im Schadenfall meldet man den Fall zuerst beim anderen Versicherer und danach der Differenzdeckung. Endet die andere Versicherung, wird der Vertrag auf vollen Versicherungsschutz umgestellt, wofür dann die entsprechende Prämie fällig wird.
Häufige Fragen
Wozu dient eine Differenzdeckung bei der Glasversicherung?
Sie ergänzt eine anderweitig bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte und leistet für Schadenereignisse, die dort nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind – bis zur Höhe des hier vereinbarten Schutzes, abzüglich der Leistungen aus dem anderen Vertrag.
Bei welchem Versicherer muss ich einen Schaden zuerst melden?
Der Versicherungsnehmer muss den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzeigen und dort seine Ansprüche geltend machen. Die Differenzdeckung ist unverzüglich zu melden, sobald der andere Versicherer mitteilt, dass der Schaden dort nicht oder nicht vollständig unter die Leistungspflicht fällt.
Wann leistet die Differenzdeckung nicht?
Es wird nicht geleistet, wenn bei Antragstellung keine anderweitige Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte bestand, oder wenn die Leistung des anderen Versicherers durch einen Vergleich bzw. eine pauschale Entschädigung mangels Nachweisen nicht zum vollen Schadenersatz führt.
Was passiert, wenn die andere Versicherung endet?
Zum im Versicherungsschein genannten Beendigungstermin – oder wenn die andere Versicherung vorher endet – wird der Vertrag auf vollen Versicherungsschutz umgestellt. Ab dann ist die dafür vereinbarte Prämie zu zahlen und der Prämiennachlass entfällt, ohne dass dies ein Kündigungsrecht begründet.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2014