Ansprüche aus dem Glasversicherungsvertrag der DOMCURA verjähren in drei Jahren, wobei sich die Berechnung der Frist nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ruht die Verjährung so lange, bis die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Für die Berechnung der Frist gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Wird ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet, ist die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung gilt von der Anmeldung an bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Was bedeutet das konkret?
Für Forderungen aus dem Versicherungsvertrag gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die sich nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches berechnet. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer an, läuft diese Frist vorübergehend nicht weiter. Die Verjährung ist so lange gehemmt, bis die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform vorliegt.
Häufige Fragen
Nach welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Berechnung der Frist richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Sobald ein Anspruch beim Versicherer angemeldet ist, ist die Verjährung gehemmt. Sie läuft in dieser Zeit nicht weiter.
Bis wann bleibt die Verjährung gehemmt?
Die Hemmung gilt von der Anmeldung des Anspruchs bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2014