Bei der Glasversicherung der DOMCURA sind Folgeprämien am Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig und gelten als rechtzeitig, wenn sie zum im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung genannten Zeitpunkt eingehen. Bleibt die Zahlung aus, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, der Versicherer kann eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen, und nach deren Ablauf drohen der Verlust des Versicherungsschutzes und eine fristlose Kündigung. Wird der Versicherungsnehmer eitslos, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine prämienfreie Weiterführung des Vertrages möglich.
Die Folgeprämien sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – am Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem Zeitpunkt erfolgt, der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegeben ist.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Das gilt nicht, wenn er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherungsschutz wird durch den vorliegenden Vertrag ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch den Verzug entstanden ist.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer in Textform und auf dessen Kosten eine Zahlungsfrist setzen. Diese Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Die Fristbestimmung ist nur wirksam, wenn sie:
- die rückständigen Beträge der Prämien, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
- und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats die angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt davon unberührt.
Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer arbeitslos, gilt für die Zahlung der Folgeprämie das Folgende:
- Voraussetzung für die prämienfreie Weiterführung des Vertrages ist, dass der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 2 Jahre ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand und außerdem bei Antragsunterzeichnung in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis stand.
- Als Selbstständiger muss er mindestens 2 Jahre lang ununterbrochen im Rahmen desselben Unternehmens oder Betriebs tätig gewesen sein.
- Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Möglichkeit der Prämienbefreiung nicht. Ebenso gilt sie nicht für Versicherungsnehmer, die bei Vertragsabschluss älter als 58 Jahre sind.
- Wird der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos und weist er dies entsprechend nach, so wird der Versicherungsvertrag vom Beginn der Arbeitslosigkeit bis zur zweiten darauf folgenden Hauptfälligkeit prämienfrei gestellt.
- Bereits bezahlte Prämien werden ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zeitanteilig für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit zurückerstattet. Der prämienfreie Zeitraum endet mit der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers, spätestens jedoch mit der zweiten auf den Beginn der Arbeitslosigkeit folgenden Hauptfälligkeit. Danach wird der Vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt.
- Die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit ist vom Versicherungsnehmer während des prämienfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer diese unverzügliche Anzeige über die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit während des prämienfreien Zeitraumes, und ereignet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, ein Schadenereignis, so besteht Versicherungsschutz nur unter einer Voraussetzung: Die Prämienzahlungen, die seit diesem Zeitpunkt hätten geleistet werden müssen, werden unverzüglich nachgeholt.
Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug, gelten die Vorschriften zum Schadenersatz bei Verzug und zum Wegfall des Versicherungsschutzes fort.
Was bedeutet das konkret?
Folgeprämien müssen pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt werden; verspätet zahlt der Versicherungsnehmer auch ohne Mahnung in Verzug. Der Versicherer kann dann eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen – wird danach immer noch nicht gezahlt, entfällt der Versicherungsschutz und der Vertrag kann fristlos gekündigt werden. Wird der Versicherungsnehmer unverschuldet arbeitslos, kann der Vertrag unter bestimmten Bedingungen zeitlich begrenzt prämienfrei weiterlaufen, wobei die Rückkehr in Arbeit unverzüglich anzuzeigen ist.
Häufige Fragen
Wann muss ich die Folgeprämie bezahlen und ab wann gilt die Zahlung als pünktlich?
Die Folgeprämie ist am Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Was passiert, wenn ich die Folgeprämie nicht rechtzeitig zahle?
Sie geraten ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten. Der Versicherer kann Ersatz des Verzugsschadens verlangen und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen in Textform setzen. Zahlen Sie danach noch nicht, entfällt der Versicherungsschutz und der Vertrag kann fristlos gekündigt werden – vorausgesetzt, Sie wurden darauf hingewiesen.
Kann ich bei Arbeitslosigkeit von der Prämienzahlung befreit werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Sie müssen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als Arbeitnehmer mindestens 2 Jahre ununterbrochen sozialversicherungspflichtig und bei Antragsunterzeichnung in einem ungekündigten, unbefristeten Verhältnis gestanden haben – als Selbstständiger mindestens 2 Jahre im selben Betrieb. Ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte sowie Versicherungsnehmer, die bei Vertragsabschluss älter als 58 Jahre sind.
Wie lange läuft der Vertrag bei Arbeitslosigkeit prämienfrei weiter?
Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit und entsprechendem Nachweis wird der Vertrag vom Beginn der Arbeitslosigkeit bis zur zweiten darauf folgenden Hauptfälligkeit prämienfrei gestellt. Der prämienfreie Zeitraum endet mit der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit, spätestens jedoch mit der zweiten auf den Beginn der Arbeitslosigkeit folgenden Hauptfälligkeit.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2014