Wer als Versicherungsnehmer Klagen aus dem Vertrag der Glasversicherung von DOMCURA gegen den Versicherer erheben will, findet das zuständige Gericht am Sitz des Versicherers oder an dem Ort seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Damit ist klar geregelt, an welchem Gericht solche Klagen einzureichen sind.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag, die sich gegen den Versicherer richten, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers. Alternativ ist der Ort der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung des Versicherers maßgeblich.
Was bedeutet das konkret?
Möchte der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen, weil es um Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geht, entscheidet der Ort über die Zuständigkeit des Gerichts. Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder am Ort der Niederlassung, die für den Vertrag verantwortlich ist.
Häufige Fragen
Wo muss ich klagen, wenn ich gegen den Versicherer vorgehen will?
Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Versicherers oder nach seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Gilt diese Regelung für alle Klagen aus dem Vertrag?
Sie gilt für Klagen aus dem Versicherungsvertrag, die sich gegen den Versicherer richten.
Ist neben dem Sitz des Versicherers auch ein anderer Gerichtsort möglich?
Ja, maßgeblich kann auch der Ort der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung des Versicherers sein.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2014