Bei der Glasversicherung der DOMCURA müssen Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer grundsätzlich in Textform erfolgen, sofern das Gesetz keine Schriftform vorschreibt und der Vertrag nichts anderes regelt. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss damit rechnen, dass ein an die letzte bekannte Adresse gesendeter Einschreibebrief drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Soweit das Gesetz keine Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes bestimmt, sind alle für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen in Textform abzugeben. Das gilt für Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen.
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Geschäftsstelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Das Gleiche gilt bei einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Anschriftenänderung entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Nachrichten an den Versicherer müssen in der Regel in Textform übermittelt werden, außer das Gesetz oder der Vertrag verlangt etwas anderes. Sie sollen an die Hauptverwaltung oder die zuständige Geschäftsstelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, reicht ein Einschreiben an die letzte bekannte Adresse; es gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Für gewerbliche Verträge gilt dies bei Verlegung der Niederlassung entsprechend.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Grundsätzlich in Textform, sofern das Gesetz keine Schriftform verlangt und im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Wohin sollen Anzeigen und Erklärungen gerichtet werden?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle.
Was passiert, wenn ich eine Adressänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie gerichtete Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Er gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Das gilt auch bei einer Namensänderung.
Gilt das auch für gewerbliche Versicherungen?
Ja. Wurde die Versicherung für einen Gewerbebetrieb abgeschlossen, gelten die Regelungen zur Anschriftenänderung bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2014