Wird ein Mehrfamilienhaus im TOP Tarif der Domcura Gebäudeversicherung verkauft, tritt der Erwerber ab dem Grundbucheintrag in den Vertrag ein. Wichtig sind die geltenden Kündigungsrechte, die gemeinsame Beitragshaftung von Veräußerer und Erwerber sowie die unverzügliche Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer.
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
- Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
- Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
- Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
2. Kündigungsrechte
- Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
- Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
- Im Falle der Kündigung nach den beiden vorstehenden Punkten haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrages.
3. Anzeigepflichten
- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
- Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
- Abweichend davon ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Was bedeutet das konkret?
Beim Verkauf eines versicherten Mehrfamilienhauses geht der Gebäudeversicherungsvertrag grundsätzlich auf den Käufer über. Sowohl der Verkäufer als auch der neue Eigentümer sollten die Veräußerung dem Versicherer möglichst schnell in Textform melden. Sowohl der Versicherer als auch der neue Eigentümer haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Kündigungsrecht. Für Beiträge und Fristen gelten die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Gebäudeversicherung, wenn ich mein Mehrfamilienhaus verkaufe?
Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs – bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages – tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis ein.
Wer haftet nach dem Verkauf für den Beitrag?
Veräußerer und Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Wird nach den Regelungen gekündigt, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrages.
Welche Kündigungsrechte bestehen nach der Veräußerung?
Der Versicherer kann dem Erwerber mit einer Frist von einem Monat kündigen; dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber kann mit sofortiger Wirkung oder später zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform kündigen.
Muss die Veräußerung dem Versicherer gemeldet werden?
Ja. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Was gilt, wenn die Anzeige unterbleibt?
Bei unterbliebener Anzeige ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und er nachweist, dass er den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt jedoch leistungspflichtig, wenn ihm die Veräußerung bereits bekannt war oder die Kündigungsfrist abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.