Bei einer Gefahrerhöhung kann die Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser im TOP-Tarif den Vertrag kündigen oder anpassen – etwa durch einen höheren Beitrag oder einen Ausschluss der erhöhten Gefahr. Welche Fristen dabei gelten und wann dem Versicherungsnehmer ein eigenes Kündigungsrecht zusteht, erfahren Sie hier.
a) Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das versicherte Risiko erhöht oder eine vereinbarte Verpflichtung nicht eingehalten wird, hat der Versicherer verschiedene Möglichkeiten. Er kann den Vertrag – je nach Grad des Verschuldens – fristlos oder mit einer Frist von einem Monat kündigen. Alternativ kann er den Vertrag anpassen, etwa durch einen höheren Beitrag oder einen Ausschluss der erhöhten Gefahr. Fällt diese Anpassung deutlich aus, erhält der Versicherungsnehmer im Gegenzug ein eigenes Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Wann kann der Versicherer fristlos kündigen?
Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Was gilt bei einfacher Fahrlässigkeit?
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Welche Alternativen hat der Versicherer statt einer Kündigung?
Statt zu kündigen kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Wann darf der Versicherungsnehmer selbst kündigen?
Erhöht sich der Beitrag infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Wer muss beweisen, dass kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt?
Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.