Bei der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser entscheidet die Art des Verschuldens über die Leistung: Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder ein nachgewiesener Entlastungsbeweis wirken sich unterschiedlich aus – im TOP Plus Tarif gilt zudem eine besondere Regelung bis 50.000 Euro.
TOP-Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser – Folgen einer Obliegenheitsverletzung:
a) Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung:
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
b) Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach dem Versicherungsfall:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
c) Fortbestehende Leistungspflicht:
- Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat.
- Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
- Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
TOP Plus Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser – vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall sowie Sicherheitsvorschriften:
- Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 50.000,-- Euro wird sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen.
- Erst nach Überschreitung dieses Betrages wird der Versicherer für den darüberhinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vornehmen.
Was bedeutet das konkret?
Ob und in welchem Umfang gezahlt wird, hängt davon ab, wie schwer ein Verstoß gegen die vereinbarten Pflichten wiegt. Bei absichtlichem Handeln kann die Leistung entfallen, bei grober Fahrlässigkeit anteilig gekürzt werden. Wer nachweist, dass ihn kein grobes Verschulden trifft oder dass der Verstoß keine Auswirkung auf den Schaden hatte, kann seinen Anspruch erhalten. Der TOP Plus Tarif verzichtet zudem bis zu einer bestimmten Grenze auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Wie wird bei grober Fahrlässigkeit gekürzt?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Wann muss der Versicherer trotz Verletzung leisten?
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat oder dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Welche Besonderheit gilt im TOP Plus Tarif?
Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 50.000,-- Euro beruft sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit. Erst nach Überschreitung dieses Betrages wird für den darüberhinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vorgenommen.
Wann ist ein Hinweis in Textform erforderlich?
Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit ist der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.