Beim TOP-Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser muss der Versicherungsnehmer den bereits gezahlten Neuwert- oder Zeitwertanteil zurückzahlen, wenn die versicherte Sache aufgrund eigenen Verschuldens nicht rechtzeitig wiederhergestellt oder wiederbeschafft wird – inklusive geleisteter Zinsen.
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet. Diese Rückzahlungspflicht umfasst auch die nach Nr. 3 b) gezahlten Zinsen.
Sie greift, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Was bedeutet das konkret?
Erhält man nach einem Schaden bereits eine Entschädigung für den Neuwert- oder Zeitwertanteil, ist diese an die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten Sache gebunden. Wird die Sache aus einem selbst zu verantwortenden Grund nicht in angemessener Zeit wieder instand gesetzt oder ersetzt, muss die gezahlte Entschädigung samt der darauf gezahlten Zinsen zurückgezahlt werden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann muss der Neuwert- oder Zeitwertanteil zurückgezahlt werden?
Der Versicherungsnehmer muss die nach 1 b) geleistete Entschädigung zurückzahlen, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Gehören auch die gezahlten Zinsen zur Rückzahlung?
Ja. Die Rückzahlungspflicht umfasst die geleistete Entschädigung einschließlich der nach Nr. 3 b) gezahlten Zinsen.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt für den TOP-Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser.
Was gilt als angemessene Frist für die Wiederherstellung?
Das hängt vom konkreten Tarif und Bedingungswerk ab.