Bei der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser sind ganz oder teilweise leerstehende Gebäude im TOP-Tarif grundsätzlich nur zum Zeitwert versichert. Wann der volle Neubauwert erhalten bleibt, ab wann ein Gebäude als teilweise leerstehend gilt und welche Rolle Renovierungsfristen und Mietverträge spielen, lesen Sie hier.
Ganz oder teilweise leerstehende Gebäude sind nur zum Zeitwert (§ 13 Nr. 1 b)) versichert. Dies gilt nicht für Neubauten und kernsanierte Gebäude.
Wann gilt ein Gebäude als teilweise leerstehend:
Als teilweise leerstehend gilt ein Gebäude, wenn es zum Schadenzeitpunkt zu weniger als 30 %, bezogen auf die vorhandenen Wohn- und Gewerbeeinheiten, genutzt wird.
Für Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder dauerhaft entwertet sind, gilt der gemeine Wert (§ 13 Nr. 1 c) und § 14 Nr. 3)).
Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten, für die kein ordnungsgemäßer Mietvertrag abgeschlossen ist, gelten als leerstehend.
Erhalt des Neubauwerts bei Renovierung:
Der Versicherungsschutz zum Neubauwert (§ 13 Nr. 1 a)) bleibt jedoch erhalten, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft nachweist, dass bei leerstehenden Gebäuden bzw. Wohneinheiten mit einer Renovierung kurzfristig begonnen wird. Ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten gilt nicht mehr als kurzfristig.
Die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften gemäß § 18 bleiben hiervon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Steht Ihr Mehrfamilienhaus ganz oder überwiegend leer, wird ein Schaden in der Regel nur nach dem aktuellen Zeitwert und nicht nach dem Neubauwert erstattet. Wer nachweisen kann, dass eine leerstehende Einheit zeitnah renoviert wird, kann den vollen Neubauwert behalten. Neubauten und kernsanierte Gebäude sind von der Zeitwert-Regelung ausgenommen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Ab wann gilt ein Mehrfamilienhaus als teilweise leerstehend?
Ein Gebäude gilt als teilweise leerstehend, wenn es zum Schadenzeitpunkt zu weniger als 30 %, bezogen auf die vorhandenen Wohn- und Gewerbeeinheiten, genutzt wird.
Zu welchem Wert sind leerstehende Gebäude versichert?
Ganz oder teilweise leerstehende Gebäude sind nur zum Zeitwert (§ 13 Nr. 1 b)) versichert. Dies gilt nicht für Neubauten und kernsanierte Gebäude.
Wie bleibt der Neubauwert bei Leerstand erhalten?
Der Versicherungsschutz zum Neubauwert (§ 13 Nr. 1 a)) bleibt erhalten, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft nachweist, dass mit einer Renovierung kurzfristig begonnen wird. Ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten gilt nicht mehr als kurzfristig.
Gelten Einheiten ohne Mietvertrag als leerstehend?
Ja. Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten, für die kein ordnungsgemäßer Mietvertrag abgeschlossen ist, gelten als leerstehend.
Welcher Wert gilt bei Abbruch oder dauerhafter Entwertung?
Für Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder dauerhaft entwertet sind, gilt der gemeine Wert (§ 13 Nr. 1 c) und § 14 Nr. 3)).