Im TOP-Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser erfolgt die Entschädigung bei einem zum Abbruch bestimmten oder dauerhaft entwerteten Gebäude nach dem gemeinen Wert – also dem erzielbaren Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile.
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.
Was bedeutet das konkret?
Ist ein Gebäude ohnehin für den Abriss vorgesehen oder hat es dauerhaft an Wert verloren, richtet sich die Entschädigung nicht nach dem Neubau- oder Wiederherstellungswert. Maßgeblich ist dann der gemeine Wert, also der Preis, der beim Verkauf der versicherten Sachen erzielbar wäre – der Anteil für das Grundstück wird dabei nicht mitgerechnet.
Häufige Fragen
Wann wird nach dem gemeinen Wert entschädigt?
Der gemeine Wert wird zugrunde gelegt, wenn ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist.
Was ist der gemeine Wert?
Der gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis der versicherten Sachen ohne Grundstücksanteile.
Wird der Grundstücksanteil bei der Entschädigung berücksichtigt?
Nein. Bei der Berechnung des gemeinen Werts bleiben die Grundstücksanteile unberücksichtigt.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt für den TOP-Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser im Rahmen versicherter Schäden.