Im TOP-Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen nach einem Schaden abgedeckt – etwa wenn neue öffentlich-rechtliche Vorschriften eine Wiederherstellung in gleicher Art und Güte verhindern. Erfahren Sie, welche Aufwendungen ersetzt werden und welche Grenzen dabei gelten.
a) Definition der Mehrkosten:
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
Maßgeblich sind dabei Vorschriften, die zwischen der Errichtung bzw. der letztmaligen genehmigungspflichtigen Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
b) Nutzungsuntersagung:
War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
c) Wiederherstellung an anderer Stelle:
Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
d) Preissteigerungen durch Verzögerung:
Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt.
e) Verwertungsverbot für Reste:
Mitversichert sind auch Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen zu verwerten.
Die Entschädigung hierfür ist jedoch begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Schaden neue behördliche Auflagen eine Wiederherstellung Ihres Mehrfamilienhauses in der ursprünglichen Form nicht mehr erlauben, können dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Diese Mehrkosten übernimmt der Tarif unter den genannten Voraussetzungen. Die Regelung stellt klar, in welchen Fällen ein Ersatz möglich ist und wo Grenzen bestehen – etwa bei einer bereits bestehenden Nutzungsuntersagung oder bei einer Wiederherstellung an einem anderen Ort.
Häufige Fragen
Was sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen?
Das sind Aufwendungen, die entstehen, weil die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf. Maßgeblich sind Vorschriften, die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
Sind Mehrkosten versichert, wenn die Nutzung bereits untersagt war?
Nein. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
Was gilt, wenn die Wiederherstellung nur an anderer Stelle erlaubt ist?
Darf die Wiederherstellung aufgrund behördlicher Beschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei einer Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
Sind Mehrkosten durch ein Verwertungsverbot für Reste mitversichert?
Ja. Mitversichert sind auch Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste zu verwerten. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich bei Zerstörung der Sache ergeben würde, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.