Wer die Domcura Gebäudeversicherung für Einfamilienhäuser nutzt, muss bei und nach einem Schaden bestimmte Pflichten erfüllen: den Schaden mindern, ihn unverzüglich anzeigen, Weisungen einholen und befolgen, strafbare Handlungen der Polizei melden und das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen. Auch Dritte müssen diese Obliegenheiten erfüllen.
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Dies gilt nicht für sogenannte Graffitischäden, welche erst ab einer Schadenhöhe von 500,- Euro der Polizei angezeigt werden müssen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
b) Rechte Dritter:
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden am Einfamilienhaus sind Sie in der Pflicht: Halten Sie den Schaden möglichst gering, informieren Sie den Versicherer sofort und stimmen Sie das weitere Vorgehen mit ihm ab. Bei Straftaten schalten Sie die Polizei ein und lassen Sie die Schadenstelle unverändert, bis der Versicherer sie freigibt. Wer statt Ihnen leistungsberechtigt ist, muss dieselben Pflichten beachten. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe; maßgeblich ist der oben genannte Wortlaut.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Schaden melden?
Sie müssen dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzeigen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch.
Ab wann muss ich Graffitischäden bei der Polizei anzeigen?
Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind grundsätzlich unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Für Graffitischäden gilt dies erst ab einer Schadenhöhe von 500,- Euro.
Darf ich die Schadenstelle sofort aufräumen?
Nein. Das Schadenbild ist unverändert zu lassen, bis der Versicherer die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigibt. Sind Veränderungen unumgänglich, dokumentieren Sie das Schadenbild nachvollziehbar (z. B. durch Fotos) und bewahren die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer auf.
Muss ich Weisungen des Versicherers befolgen?
Ja, Sie haben Weisungen zur Schadenabwendung und -minderung, soweit zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Gelten die Pflichten auch für Dritte?
Ja. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung einem Dritten zu, hat dieser die Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.