Bei der Rechtsschutzversicherung von DOMCURA / Concordia richtet sich der Gerichtsstand für Klagen nach dem Sitz des Versicherers oder des Schadenabwicklungsunternehmens; ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, kann auch das Gericht am eigenen Wohnsitz zuständig sein. Klagen gegen den Versicherungsnehmer sind an seinem Wohnsitz zu erheben. Zusätzlich kann der Versicherungsombudsmann als unabhängige Schlichtungsstelle angerufen werden, und für den Vertrag gilt deutsches Recht.
Klagen gegen den Versicherer oder das Schadenabwicklungsunternehmen
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Geht es um die Geltendmachung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen gegen das Schadenabwicklungsunternehmen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Schadenabwicklungsunternehmens.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist zusätzlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein Wohnsitz, gilt der gewöhnliche Aufenthalt.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz zuständig ist. Fehlt ein Wohnsitz, ist der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Beschwerde beim Versicherungsombudsmann
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen. Der Versicherer ist Mitglied im Versicherungsombudsmann e.V. und hat sich zur Teilnahme am Streitschlichtungsverfahren verpflichtet.
Der Versicherungsnehmer kann sich als Verbraucher – oder wenn er sich in einer verbraucherähnlichen Lage befindet – mit einer Beschwerde an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren ist, dass dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben wurde, seine Entscheidung zu überprüfen.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Telefon: 0800 3696000; Telefax: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Verbraucher, die ihren Versicherungsvertrag online (z. B. über eine Website oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Die Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, bei welchem Gericht Klagen aus dem Versicherungsvertrag eingereicht werden können. Bei Klagen gegen den Versicherer oder das Schadenabwicklungsunternehmen zählt deren Sitz, bei Privatpersonen zusätzlich der eigene Wohnsitz; umgekehrt richtet sich eine Klage gegen den Versicherungsnehmer nach dessen Wohnsitz oder – bei Firmen – nach deren Sitz. Bei Streitigkeiten kann man sich zudem an den Versicherungsombudsmann als unabhängige Schlichtungsstelle wenden, sofern der Versicherer zuvor Gelegenheit zur Überprüfung hatte. Für den gesamten Vertrag gilt deutsches Recht.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Privatperson gegen meinen Rechtsschutzversicherer klagen?
Klagen gegen den Versicherer können am Sitz des Versicherers oder seiner zuständigen Niederlassung erhoben werden. Als natürliche Person kann zusätzlich das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig sein, oder – falls kein Wohnsitz besteht – an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung.
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Versicherer gegen mich als Versicherungsnehmer klagt?
Bei natürlichen Personen ist das Gericht am Wohnsitz zuständig, ersatzweise am gewöhnlichen Aufenthaltsort. Bei juristischen Personen sowie bei OHG, KG, GbR oder eingetragener Partnerschaftsgesellschaft kann auch das Gericht am Sitz oder an der Niederlassung des Versicherungsnehmers zuständig sein.
Was passiert, wenn mein Wohnsitz bei einer Klage nicht bekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.
Kann ich mich bei einer Beschwerde an eine Schlichtungsstelle wenden?
Ja. Als Verbraucher oder in verbraucherähnlicher Lage können Sie sich mit einer Beschwerde an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Voraussetzung ist, dass Sie dem Versicherer zuvor die Möglichkeit gegeben haben, seine Entscheidung zu überprüfen. Bei online abgeschlossenen Verträgen ist auch der Weg über die EU-Online-Plattform möglich.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023