Wann ein Rechtsschutzfall bei der DOMCURA / Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.G. im Rechtsschutz als eingetreten gilt, hängt von der Leistungsart ab: Im Schadenersatz zählt das Schadenereignis, im Straf-Rechtsschutz der Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat und in allen anderen Fällen der Verstoß gegen Rechtspflichten. Wichtig sind zudem eine dreimonatige Wartezeit bei bestimmten Leistungsarten, eine Dreijahresfrist für die Meldung nach Vertragsende sowie eine Ausnahme für langjährig Versicherte.
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Der maßgebliche Zeitpunkt hängt von der jeweiligen Leistungsart ab:
- im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis (Folgeereignis) an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
- im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat;
- im Straf-Rechtsschutz, im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz sowie im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem die vorgeworfene Tat begangen worden ist oder worden sein soll. Erstreckt sich das vorgeworfene Verhalten über einen längeren Zeitraum (sogenanntes Dauerdelikt oder fortgesetzte Handlung), wird auf dessen Beginn abgestellt;
- in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Berücksichtigt werden dabei alle Tatsachen (konkrete Sachverhalte, keine bloßen Werturteile), die vom Versicherungsnehmer vorgetragen werden, um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen.
Die genannten Voraussetzungen müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein.
Bei bestimmten Leistungsarten besteht kein Versicherungsschutz, wenn der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn liegt (Wartezeit).
Generell besteht keine Wartezeit, soweit es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Veräußerer, Mieter, Vermieter, Leasingnehmer oder -geber und Fahrer von Fahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft bzw. in einer der versicherten Eigenschaften geht.
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Dabei bleibt jeder Rechtsschutzfall außer Betracht, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder – soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt – beendet ist.
Es besteht kein Rechtsschutz, wenn:
- der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Ausgenommen ist der Fall, dass den Versicherungsnehmer an der verspäteten Meldung kein Verschulden trifft und die Nachmeldung des Rechtsschutzfalls unverzüglich nach entsprechender Kenntniserlangung erfolgt;
- der Rechtsschutzfall in allen anderen Fällen zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist, diesem aber vorausging, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person:
- bei einer Behörde einen Antrag auf Erlass oder Überprüfung eines Verwaltungsaktes gestellt hat (Beispiel: Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, Unfallanzeige bei einer Berufsgenossenschaft, Bestimmung des Grades einer Behinderung oder von Pflegebedürftigkeit);
- einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt hat (Beispiel: Anspruch auf Berufsunfähigkeits-Rente oder Unfall-Invaliditätsleistung);
- ein Kündigungsrecht ausgeübt hat und der Rechtsschutzfall mit der Beendigung des gekündigten Rechtsverhältnisses ursächlich zusammenhängt (Beispiel: Kündigung eines Arbeitsvertrages mit nachfolgendem Streit über ein Zeugnis oder Kündigung eines Wohnungs-Mietvertrages mit nachfolgendem Streit um Kaution oder Schönheitsreparaturen).
Anträge oder Kündigungen, die früher als ein Jahr vor Versicherungsbeginn gestellt bzw. ausgeübt wurden, bleiben zugunsten des Versicherungsnehmers außer Betracht.
Im Steuer-Rechtsschutz besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.
Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes oder während der dreimonatigen Wartezeit eingetreten, wird gleichwohl Versicherungsschutz gewährt, wenn das betroffene Risiko in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer vom Rechtsschutzfall oder von den auslösenden Umständen Kenntnis erlangt, seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen beim Versicherer versichert ist. Der Versicherungsschutz richtet sich dann nach dem Leistungsumfang, der zu dem Zeitpunkt gültig war, an dem der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt des Rechtsschutzfalles erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Ob und ab wann Rechtsschutz besteht, richtet sich nach dem Zeitpunkt, an dem der Rechtsschutzfall als eingetreten gilt – und dieser Zeitpunkt wird je nach Leistungsart unterschiedlich bestimmt. Der Fall muss grundsätzlich nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes eintreten. Für bestimmte Leistungsarten gilt eine dreimonatige Wartezeit, während für Fahrzeuge und einige andere Eigenschaften keine Wartezeit besteht. Zusätzlich gelten Fristen für die Meldung nach Vertragsende sowie eine Ausnahmeregelung für Versicherte, die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen versichert sind.
Häufige Fragen
Ab welchem Zeitpunkt gilt ein Rechtsschutzfall als eingetreten?
Das hängt von der Leistungsart ab: Im Schadenersatz-Rechtsschutz zählt das Schadenereignis, im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht das Ereignis mit Änderung der Rechtslage, im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- sowie Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz der Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat, und in allen anderen Fällen der Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften.
Gibt es bei diesem Rechtsschutz eine Wartezeit?
Ja, bei bestimmten Leistungsarten besteht kein Versicherungsschutz, wenn der tatsächliche oder behauptete Verstoß innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn liegt. Keine Wartezeit gilt jedoch unter anderem bei rechtlichen Interessen rund um Fahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft.
Wie lange kann ein Rechtsschutzfall nach Vertragsende noch gemeldet werden?
Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes geltend gemacht wird. Eine Ausnahme gilt, wenn den Versicherungsnehmer an der verspäteten Meldung kein Verschulden trifft und er den Fall unverzüglich nach Kenntniserlangung nachmeldet.
Was gilt, wenn ein Fall schon vor Vertragsbeginn oder in der Wartezeit eingetreten ist?
In diesem Fall wird dennoch Versicherungsschutz gewährt, wenn das betroffene Risiko im Zeitpunkt der Kenntniserlangung seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen beim Versicherer versichert ist. Der Leistungsumfang richtet sich dann nach dem Stand zum Zeitpunkt der Kenntnis vom Rechtsschutzfall.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023