Wer bei der DOMCURA bzw. Concordia im Rechtsschutz einen Rechtsschutzfall hat, muss diesen unverzüglich anzeigen, den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß informieren und kostenauslösende Maßnahmen wie Klagen oder Rechtsmittel vorab abstimmen. Erläutert wird außerdem die freie Anwaltswahl, die Auskunftspflichten gegenüber Anwalt und Versicherer sowie die Folgen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheiten – bis hin zum Verlust oder zur Kürzung des Versicherungsschutzes.
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er:
- dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich anzuzeigen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
- soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen. Insbesondere muss er vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einholen.
Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt hat, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus:
- wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
- wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.
Der Versicherungsnehmer hat:
- den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
- dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
Wird eine der in den Absätzen 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes setzt bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit in Textform erteiltem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. Das Zustimmungserfordernis entfällt bei auf Geld gerichteten Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer (Beispielfall: Der Versicherungsnehmer ist ausnahmsweise mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung in Vorleistung getreten). Der Freistellungsanspruch (Anspruch auf Befreiung von den bei der Wahrung rechtlicher Interessen entstehenden Kosten) ist kein auf Geld gerichteter Anspruch in diesem Sinne.
Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Die in den Absätzen 1 bis 9 geregelten Obliegenheiten und sonstigen Bestimmungen gelten entsprechend auch im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Schadenabwicklungsunternehmen.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Rechtsschutzfall ein, muss der Versicherungsnehmer ihn unverzüglich melden, den Versicherer wahrheitsgemäß informieren und kostenauslösende Schritte wie Klagen oder Rechtsmittel vorher abstimmen. Er darf seinen Anwalt grundsätzlich selbst wählen, muss diesen aber vollständig informieren und dem Versicherer auf Verlangen Auskunft geben. Werden diese Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, kann der Versicherungsschutz entfallen; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung entsprechend kürzen. Zusätzlich gehen Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte auf den Versicherer über, und für die Abtretung von Ansprüchen ist grundsätzlich seine Zustimmung nötig.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt?
Der Versicherungsnehmer muss den Rechtsschutzfall unverzüglich anzeigen – auch mündlich oder telefonisch –, den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände informieren, Beweismittel angeben und Unterlagen auf Verlangen bereitstellen. Kosten auslösende Maßnahmen sind mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere ist vor Klagen und Rechtsmitteln dessen Zustimmung einzuholen.
Kann ich meinen Anwalt selbst aussuchen?
Ja, der Versicherungsnehmer kann den Rechtsanwalt aus dem Kreis der Anwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer trägt. Der Versicherer wählt den Anwalt nur aus, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt oder wenn er keinen Anwalt benennt und dem Versicherer eine alsbaldige Beauftragung notwendig erscheint.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Der Schutz bleibt bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Verletzung nicht ursächlich war – außer bei arglistiger Verletzung.
Was gilt, wenn ich handle, bevor der Versicherer den Schutz bestätigt hat?
Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt hat, und entstehen dadurch Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023