Wer beim Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge von Privatkunden der DOMCURA / Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.G. abgesichert ist, klärt dieser Rechtsschutzbaustein: geschützt sind der Versicherungsnehmer und sein am selben Wohnsitz gemeldeter Lebenspartner rund um zugelassene oder gemietete Motorfahrzeuge und Anhänger, ebenso mitversicherte Kinder, Enkelkinder sowie berechtigte Fahrer und Insassen. Er beschreibt außerdem den Schutz als Fußgänger, Radfahrer oder E-Scooter-Fahrer, die Pflicht zu Fahrerlaubnis und Zulassung, eine Update-Garantie und den einmaligen Entfall der Selbstbeteiligung nach fünf schadenfreien Jahren.
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner. Anstelle dessen ist auch ein sonstiger Lebenspartner mitversichert, der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, sofern dieser am selben Wohnsitz amtlich gemeldet ist.
Der Schutz gilt für diese Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Veräußerer oder Leasingnehmer der bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger. Ebenso gilt er für die Eigenschaft als Mieter von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen, die sie zum vorübergehenden Gebrauch gemietet haben.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Als selbstständige Tätigkeit gilt jede Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder eine fortdauernde Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn die selbstständige Tätigkeit ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb oder nicht berufsmäßig betrieben wird.
Ausgenommen von diesem Ausschluss besteht im Verkehrsbereich – im Umfang des Verkehrs-Rechtsschutzes – für den Versicherungsnehmer und die in Absatz 1, 2 a) und b) genannten Personen Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Halter, Eigentümer oder Fahrer von Pkw, Kombi, Krafträdern und Anhängern.
Mitversicherte Personen
Mitversichert sind:
- die minderjährigen Kinder,
- die unverheirateten volljährigen Kinder, die nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben; die Mitversicherung gilt jedoch längstens bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, die auf den Zeitpunkt folgt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und dafür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
- die Enkelkinder. Handelt es sich dabei um Kinder von mitversicherten Kindern nach den ersten beiden Punkten, besteht die Mitversicherung unabhängig von ihrem Wohnsitz bzw. dauerhaften Aufenthaltsort. Alle sonstigen Enkelkinder des Versicherungsnehmers oder mitversicherten Lebenspartners sind versichert, solange sie dauerhaft – also nicht nur vorübergehend oder tageweise – im Haushalt des Versicherungsnehmers leben. Die Mitversicherung eines Enkelkindes endet in jedem Fall mit der ersten Beitragshauptfälligkeit, die auf den Zeitpunkt folgt, in dem es erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt aufnimmt oder heiratet bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet,
- alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf eine der genannten Personen zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind oder von diesen Personen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge zum vorübergehenden Gebrauch gemietet wurden.
Umfang des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz,
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
- Steuer-Rechtsschutz,
- Sozial-Rechtsschutz,
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz,
- Straf-Rechtsschutz,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
- Telefonische Rechtsberatung sowie Online-Rechtsberatung,
- Internet-Rechtsschutz (Versicherungsschutz im Zusammenhang mit privater Internetnutzung); hierbei trägt der Versicherer bis zu 500 € je Kalenderjahr.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht sowie der Internet-Rechtsschutz bestehen auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird. Das gilt auch dann, wenn diese Fahrzeuge nicht auf den genannten Personenkreis zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.
Teilnahme am öffentlichen Verkehr
Mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht sowie des Internet-Rechtsschutzes besteht Versicherungsschutz für jede in den Absätzen 1, 2 a) und b) genannte Person auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als:
- Fahrer jedes Fahrzeugs, das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
- Fahrgast oder Beifahrer bzw. Fahrzeuginsasse,
- Fußgänger,
- Radfahrer,
- Fahrer von E-Bikes oder Pedelecs sowie von Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (z. B. E-Scooter) und von motorisierten Mobilitätshilfen für Menschen mit Behinderung.
Obliegenheit des Fahrers
Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben und zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein. Außerdem muss das Fahrzeug zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein.
Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für die versicherten Personen, die von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
Aufhebung des Vertrages
Ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner, die minderjährigen Kinder oder die mitversicherten volljährigen Kinder zugelassen oder nicht mehr auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
Leistungsverbesserungs-Garantie (Update-Garantie)
Werden neue Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge von Privatkunden eingeführt, gelten etwaige Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag berechnet wird, auch für bestehende ungekündigte Verträge. Eine Beitragsanpassung bleibt hiervon unberührt.
Die Leistungsverbesserungen werden ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Versicherungsbedingungen wirksam und gelten für danach eintretende Rechtsschutzfälle.
Einmaliger Entfall der Selbstbeteiligung nach fünf schadenfreien Jahren
Nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochen schadenfreien Laufzeit des Versicherungsvertrags insgesamt entfällt die volle vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung einmalig im ersten danach gemeldeten Rechtsschutzfall, für den der Versicherer seine Leistungspflicht bejaht und in dem bedingungsgemäß an sich eine Selbstbeteiligung zu berücksichtigen wäre.
Als schadenfrei gilt ein Vertrag, bei dem der Versicherer seine Leistungspflicht in keinem Fall bejaht hat. Die Inanspruchnahme der telefonischen und der Online-Rechtsberatung bleibt dabei unberücksichtigt.
Maßgebend für den Beginn des schadenfreien Zeitraums ist der Vertragsbeginn oder – in dessen weiterer Laufzeit – der Zugang der letzten Schadenmeldung, die zu einer Bejahung der Leistungspflicht des Versicherers geführt hat; Fälle der telefonischen oder Online-Rechtsberatung bleiben dabei außer Betracht. Bei der Feststellung, ob fünf Jahre Schadenfreiheit vollendet sind, wird auf den Eingang der Schadenmeldung zu jenem Rechtsschutzfall abgestellt, bei dem der Entfall der Selbstbeteiligung erfolgen soll.
Soweit bis zum Beginn des Versicherungsvertrages in vergleichbarem Umfang – zumindest im vergleichbaren Risikobereich Verkehr – beim Versicherer selbst oder bei einem anderen Vorversicherer Versicherungsschutz bestand, wird ein dort zuletzt bis zum Vertragsablauf bestehender schadenfreier Zeitraum bei der Feststellung ununterbrochener Schadenfreiheit angerechnet. Maßgebend für die Feststellung der Schadenfreiheit auch beim Vorversicherer bzw. beim Versicherer vor der Vertragsumstellung ist der Zeitpunkt der Schadenanzeige beim Versicherer. Den Nachweis zur Schadenfreiheit beim Vorversicherer hat der Versicherungsnehmer zu erbringen.
Ist dem Versicherer vor der Meldung des Rechtsschutzfalles, in dem der Entfall der Selbstbeteiligung zu berücksichtigen wäre, eine auf Beendigung des Versicherungsvertrages gerichtete Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers zugegangen, findet diese Regelung zum Entfall der Selbstbeteiligung insgesamt keine Anwendung mehr.
Was bedeutet das konkret?
Beim Verkehrs-Rechtsschutz sind der Versicherungsnehmer, sein im selben Haushalt gemeldeter Lebenspartner sowie unter bestimmten Voraussetzungen Kinder und Enkelkinder rund um zugelassene oder gemietete Fahrzeuge und Anhänger abgesichert. Geschützt ist man auch beim allgemeinen Verkehr, etwa als Fußgänger, Radfahrer oder E-Scooter-Fahrer. Wichtig ist, dass der Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis hat und das Fahrzeug zugelassen ist. Nach mindestens fünf schadenfreien Jahren entfällt einmalig die Selbstbeteiligung im nächsten anerkannten Rechtsschutzfall.
Häufige Fragen
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer im Verkehrs-Rechtsschutz mitversichert?
Mitversichert sind der am selben Wohnsitz gemeldete Lebenspartner, minderjährige Kinder, unter bestimmten Voraussetzungen unverheiratete volljährige Kinder, Enkelkinder sowie berechtigte Fahrer und Insassen der auf die versicherten Personen zugelassenen oder von ihnen gemieteten Fahrzeuge und Anhänger.
Bin ich auch als Fußgänger oder E-Scooter-Fahrer geschützt?
Ja. Mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht sowie des Internet-Rechtsschutzes besteht Schutz bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auch als Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast oder Fahrer von E-Bikes, Pedelecs sowie Elektrokleinstfahrzeugen wie E-Scootern und motorisierten Mobilitätshilfen für Menschen mit Behinderung.
Was passiert, wenn der Fahrer keine Fahrerlaubnis hatte?
Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen sein. Bei einem Verstoß besteht Rechtsschutz nur für Personen, die davon ohne Verschulden oder nur leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten; bei grob fahrlässiger Unkenntnis kann der Versicherer seine Leistung entsprechend kürzen.
Wann entfällt die Selbstbeteiligung im Verkehrs-Rechtsschutz?
Nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochen schadenfreien Vertragslaufzeit entfällt die volle vereinbarte Selbstbeteiligung einmalig im ersten danach gemeldeten Rechtsschutzfall, für den der Versicherer seine Leistungspflicht bejaht. Ist vorher eine Kündigung des Versicherungsnehmers eingegangen, gilt diese Regelung nicht mehr.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023