Wer beim DOMCURA/Concordia Verkehrs-Rechtsschutz versichert ist, erhält Schutz rund um Motorfahrzeuge zu Lande und Anhänger – als Eigentümer, Halter, Erwerber, Veräußerer, Leasingnehmer oder Mieter sowie für berechtigte Fahrer und Insassen. Abgedeckt sind unter anderem Schadenersatz, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, telefonische Beratung und optional Vertrags- sowie Internet-Rechtsschutz. Auch als Fußgänger, Radfahrer, E-Scooter-Nutzer oder Fahrgast besteht Schutz, und nach fünf schadenfreien Jahren entfällt einmalig die Selbstbeteiligung.
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Veräußerer oder Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern. Voraussetzung ist, dass diese bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind. Ebenso besteht Schutz als Mieter von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen, die er zum vorübergehenden Gebrauch gemietet hat.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils:
- Krafträder
- Personenkraft- und Kombiwagen
- Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge
- Omnibusse
- Anhänger
Abweichend davon kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger besteht. Das gilt auch, wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz).
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuer-Rechtsschutz
- Sozial-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Telefonische Rechtsberatung sowie Online-Rechtsberatung
- Internet-Rechtsschutz (Versicherungsschutz im Zusammenhang mit privater Internetnutzung); der Versicherer trägt hier bis zu 500 € je Kalenderjahr.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht sowie der Internet-Rechtsschutz können vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht sowie der Internet-Rechtsschutz bestehen auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird. Das gilt auch, wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.
Mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht sowie des Internet-Rechtsschutzes besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auch in seiner Eigenschaft als:
- Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist
- Fahrgast oder Beifahrer bzw. Fahrzeuginsasse
- Fußgänger
- Radfahrer
- Fahrer von E-Bikes oder Pedelecs sowie von Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (z. B. E-Scooter) und von motorisierten Mobilitätshilfen für Menschen mit Behinderung
Mitversichert sind in diesem Umfang:
- der eheliche/eingetragene oder anstelle dessen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebende sonstige Lebenspartner, soweit dieser am selben Wohnsitz amtlich gemeldet ist
- die minderjährigen Kinder
- die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, die auf den Zeitpunkt folgt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten
- die Enkelkinder
Handelt es sich bei den Enkelkindern um Kinder der vorgenannten mitversicherten (minderjährigen oder volljährigen) Kinder, besteht die Mitversicherung unabhängig von ihrem Wohnsitz bzw. dauerhaften Aufenthaltsort. Alle sonstigen Enkelkinder des Versicherungsnehmers oder mitversicherten Lebenspartners genießen Versicherungsschutz, solange sie dauerhaft (nicht nur vorübergehend bzw. tageweise) im Haushalt des Versicherungsnehmers leben. Die Mitversicherung eines Enkelkindes endet in jedem Fall mit der ersten Beitragshauptfälligkeit, die auf den Zeitpunkt folgt, in dem es erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt aufnimmt oder heiratet bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.
Für die mitversicherten Personen besteht dabei auch Versicherungsschutz in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Zweiradfahrzeuge.
Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein, und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
Ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen. Sein Recht auf Herabsetzung des Beitrages bleibt davon unberührt.
Wird ein als Fahrzeug-Rechtsschutz versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt.
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Bei grob fahrlässigem Verstoß ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung mitversichert, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges, ohne zusätzlichen Beitrag. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monats vor oder innerhalb eines Monats nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
Leistungsverbesserungs-Garantie (Update-Garantie)
Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz gelten etwaige Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag berechnet wird, auch für bestehende ungekündigte Verträge. Eine Beitragsanpassung bleibt hiervon unberührt. Die Leistungsverbesserungen werden wirksam ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Versicherungsbedingungen und gelten für danach eintretende Rechtsschutzfälle.
Einmalig vollständiger Entfall der Selbstbeteiligung im ersten nach einer fünf-jährigen Schadenfreiheit gemeldeten Rechtsschutzfall
Nach einer mindestens fünf-jährigen ununterbrochen schadenfreien Laufzeit des Versicherungsvertrags insgesamt entfällt die volle vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung einmalig im ersten danach gemeldeten Rechtsschutzfall, für den der Versicherer seine Leistungspflicht bejaht und in dem bedingungsgemäß an sich eine Selbstbeteiligung zu berücksichtigen wäre. Als schadenfrei gilt ein Vertrag, bei dem der Versicherer seine Leistungspflicht in keinem Fall bejaht hat; die Inanspruchnahme der telefonischen und der Online-Rechtsberatung bleibt dabei unberücksichtigt.
Maßgebend für den Beginn des schadenfreien Zeitraums ist der Vertragsbeginn oder – in dessen weiterer Laufzeit – der Zugang der letzten Schadenmeldung, die (abgesehen von Fällen der telefonischen oder der Online-Rechtsberatung) zu einer Bejahung der Leistungspflicht des Versicherers geführt hat. Bei der Feststellung der Vollendung fünf-jähriger Schadenfreiheit wird auf den Eingang der Schadenmeldung zu jenem Rechtsschutzfall abgestellt, bei dem der Entfall der Selbstbeteiligung erfolgen soll.
Bestand bis zum Beginn des Versicherungsvertrages in vergleichbarem Umfang (zumindest vergleichbarer Risikobereich Verkehr) beim Versicherer selbst oder bei einem anderen Vorversicherer Versicherungsschutz, wird ein dort zuletzt bis zum Vertragsablauf bestehender schadenfreier Zeitraum bei der Feststellung ununterbrochener Schadenfreiheit im Wege der Anrechnung berücksichtigt. Maßgebend für die Feststellung der Schadenfreiheit auch beim Vorversicherer bzw. beim Versicherer vor der Vertragsumstellung ist der Zeitpunkt der Schadenanzeige beim Versicherer. Der Nachweis zur Schadenfreiheit beim Vorversicherer ist vom Versicherungsnehmer beizubringen.
Ist dem Versicherer vor der Meldung des Rechtsschutzfalles, in dem der Entfall der Selbstbeteiligung zu berücksichtigen wäre, eine auf Beendigung des Versicherungsvertrages gerichtete Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers zugegangen, findet diese Regelung zum Entfall der Selbstbeteiligung insgesamt keine Anwendung mehr.
Was bedeutet das konkret?
Der Verkehrs-Rechtsschutz sichert den Versicherungsnehmer rund um seine Fahrzeuge ab – als Eigentümer, Halter, Leasingnehmer oder Mieter – sowie berechtigte Fahrer und Insassen. Auch als Fußgänger, Radfahrer, E-Scooter-Nutzer oder Fahrgast ist man geschützt, und bestimmte Familienangehörige sind mitversichert. Damit Schutz besteht, braucht der Fahrer die nötige Fahrerlaubnis und das Fahrzeug muss zugelassen sein. Nach fünf schadenfreien Jahren entfällt einmalig die Selbstbeteiligung im nächsten anerkannten Rechtsschutzfall.
Häufige Fragen
Bin ich auch als Radfahrer oder E-Scooter-Fahrer über den Verkehrs-Rechtsschutz geschützt?
Ja. Bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr besteht Schutz auch als Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast oder Beifahrer sowie als Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen wie E-Scootern. Ausgenommen sind hier der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht sowie der Internet-Rechtsschutz.
Wann entfällt die Selbstbeteiligung?
Nach einer mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen schadenfreien Vertragslaufzeit entfällt die volle vereinbarte Selbstbeteiligung einmalig im ersten danach gemeldeten Rechtsschutzfall, für den der Versicherer seine Leistungspflicht bejaht. Ist zuvor eine Kündigung des Versicherungsnehmers eingegangen, gilt diese Regelung nicht mehr.
Was passiert, wenn der Fahrer keine gültige Fahrerlaubnis hatte?
Der Fahrer muss beim Rechtsschutzfall die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen und das Fahrzeug muss zugelassen sein. Bei Verstoß besteht Schutz nur für versicherte Personen, die davon ohne Verschulden oder leicht fahrlässig nichts wussten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
Was gilt, wenn ich mein versichertes Fahrzeug verkaufe und ein neues kaufe?
Das Folgefahrzeug ist mitversichert. Die Veräußerung oder der Wegfall des Fahrzeugs muss dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten angezeigt und das Folgefahrzeug benannt werden. Wird ein Fahrzeug innerhalb eines Monats vor oder nach der Veräußerung erworben, gilt es als Folgefahrzeug.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023