Ändern sich bei der DOMCURA/Concordia Rechtsschutzversicherung nach Vertragsabschluss Umstände, die für die Höhe des Beitrags wichtig sind, darf der Versicherer den Beitrag anpassen: Bei einer höheren Gefahr kann er einen höheren Beitrag verlangen oder die Absicherung ausschließen, bei einer geringeren Gefahr sinkt der Beitrag. Erhöht sich der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder wird die höhere Gefahr ausgeschlossen, hat der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht. Wer Angaben zur Beitragsberechnung verweigert oder falsch macht, riskiert je nach Verschulden den Verlust oder die Kürzung des Versicherungsschutzes.
Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer für die hierdurch entstandene höhere Gefahr vom Eintritt dieses Umstandes an den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Der Versicherer kann seine Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.
Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, wenn die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich, und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz. Das gilt nicht, wenn dem Versicherer der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt war.
Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die erhöhte Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalls noch für den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich nach dem Vertragsabschluss etwas ändert, das für die Beitragshöhe wichtig ist, wird der Beitrag entsprechend angepasst: Bei höherer Gefahr kann der Versicherer mehr verlangen oder die Absicherung ausschließen, bei geringerer Gefahr zahlt man weniger. Steigt der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder wird die höhere Gefahr ausgeschlossen, darf der Versicherungsnehmer sofort kündigen. Wer angeforderte Angaben zur Beitragsberechnung nicht rechtzeitig, falsch oder gar nicht macht, riskiert je nach Verschulden eine Kündigung, den Verlust oder eine Kürzung des Versicherungsschutzes.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn sich der Beitrag wegen einer höheren Gefahr deutlich erhöht?
Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Der Versicherer muss in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Wird der Beitrag automatisch gesenkt, wenn die Gefahr geringer wird?
Bei einer geringeren Gefahr kann der Versicherer vom Eintritt des Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer den Umstand jedoch später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst ab Eingang der Anzeige herabgesetzt.
Was droht, wenn ich geforderte Angaben zur Beitragsberechnung nicht mache?
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu machen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Bei vorsätzlich unrichtigen oder unterlassenen Angaben kann unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungsschutz entfallen, bei grober Fahrlässigkeit entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden.
Gibt es Fälle, in denen die Regelungen zur Gefahrerhöhung nicht gelten?
Ja. Die Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023