Wer eine Rechtsschutzversicherung bei DOMCURA in Zusammenarbeit mit der Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.G. abschließt, erfährt hier, wie der Beitrag zu zahlen ist: Der erste Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig, Folgebeiträge am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums. Bei verspäteter Zahlung drohen ein späterer Beginn des Versicherungsschutzes, Rücktritt, Verlust des Versicherungsschutzes oder Kündigung; außerdem sind Zahlungsweisen, das SEPA-Lastschriftverfahren und die anteilige Beitragsberechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung geregelt.
Beitrag und Versicherungssteuer
Beitragszahlung: Die Beiträge können je nach Vereinbarung als Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst:
- bei Monatsbeiträgen einen Monat,
- bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
- bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr,
- bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Versicherungssteuer: Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer. Diese hat der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster Beitrag
Fälligkeit der Zahlung: Der erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig.
Späterer Beginn des Versicherungsschutzes: Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Rücktritt: Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
Fälligkeit der Zahlung: Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Verzug: Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Zahlungsaufforderung: Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen. Diese muss mindestens zwei Wochen betragen. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind.
Kein Versicherungsschutz: Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
Kündigung: Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Rechtsschutzfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Rechtzeitige Zahlung: Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Beendigung des Lastschriftverfahrens: Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. In diesen Fällen ist der Versicherer ebenfalls berechtigt, eine vereinbarte monatliche Zahlungsweise auf eine vierteljährliche Zahlungsweise umzustellen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag lässt sich je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen und enthält bereits die gesetzliche Versicherungssteuer. Der erste Beitrag ist zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheines fällig, Folgebeiträge am Monatsersten des vereinbarten Zeitraums. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, kann sich der Beginn des Versicherungsschutzes verschieben, der Versicherer kann zurücktreten oder nach einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen den Versicherungsschutz aussetzen und kündigen. Bei vorzeitigem Vertragsende steht dem Versicherer nur der Beitragsteil für den Zeitraum mit Versicherungsschutz zu.
Häufige Fragen
In welchen Zeitabständen kann ich den Beitrag bezahlen?
Je nach Vereinbarung sind Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge möglich. Die Versicherungsperiode entspricht dabei jeweils dem gewählten Zeitraum – ein Monat, ein Vierteljahr, ein Halbjahr oder ein Jahr.
Wann muss der erste Beitrag gezahlt werden und was passiert bei verspäteter Zahlung?
Der erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Zahlt man nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz erst ab dem späteren Zahlungszeitpunkt, sofern zuvor darauf hingewiesen wurde. Zudem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Beides gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Welche Folgen hat es, wenn ich einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahle?
Man gerät ohne Mahnung in Verzug, außer man hat die Verspätung nicht zu vertreten. Der Versicherer kann in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Läuft diese ab und besteht weiter Verzug, entfällt bis zur Zahlung der Versicherungsschutz und der Versicherer kann fristlos kündigen – vorausgesetzt, er hat in der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen.
Bekomme ich Beitrag zurück, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Beitragsteil, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023