Nach einem Rechtsschutzfall kann bei der DOMCURA / Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.G. im Rechtsschutz sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Vertrag vorzeitig kündigen – etwa wenn der Versicherer trotz bestehender Leistungspflicht den Rechtsschutz ablehnt oder wenn er innerhalb von zwölf Monaten seine Leistungspflicht für mindestens zwei Rechtsschutzfälle anerkennt. Für die Kündigung gilt eine Frist von einem Monat in Textform, und je nach Kündigendem wird sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam.
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht besteht nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall. Die Inanspruchnahme von Leistungen gilt nicht als Rechtsschutzfall in diesem Sinne.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform zugehen. Maßgeblich ist eine Frist von spätestens einem Monat:
- nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes im ersten Fall oder
- nach Anerkennung der Leistungspflicht im zweiten Fall.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsjahres.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Rechtsschutzfall entsteht in bestimmten Situationen ein Sonderkündigungsrecht. Der Versicherungsnehmer darf kündigen, wenn der Versicherer die Leistung ablehnt, obwohl er eigentlich verpflichtet ist. Anerkennt der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten, können beide Seiten kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats in Textform erfolgen und wird je nach Kündigendem zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam.
Häufige Fragen
Wann darf ich als Versicherungsnehmer nach einem Rechtsschutzfall vorzeitig kündigen?
Sie können kündigen, wenn der Versicherer den Rechtsschutz ablehnt, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist. Außerdem besteht ein Kündigungsrecht, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle anerkennt.
Kann auch der Versicherer nach einem Rechtsschutzfall kündigen?
Ja. Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Fall zur vorzeitigen Kündigung berechtigt.
Welche Frist und Form gelten für die Kündigung?
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform zugehen, und zwar spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder nach Anerkennung der Leistungspflicht.
Ab wann wird die Kündigung wirksam?
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird die Kündigung sofort nach Zugang beim Versicherer wirksam. Er kann jedoch einen späteren Zeitpunkt bestimmen, spätestens zum Ablauf des Versicherungsjahres. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023