Wer beim Rechtsschutz der DOMCURA / Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.G. wissen will, welche Kosten übernommen werden, findet hier den vollständigen Leistungsumfang: getragen werden unter anderem die gesetzliche Anwaltsvergütung im In- und Ausland, Gerichtskosten, Kosten für Sachverständige, Zeugen und Gerichtsvollzieher, Gebühren für Schieds- und Schlichtungsverfahren sowie Reisekosten zu ausländischen Gerichten. Für Beratung, Auskunft oder Gutachten gelten Höchstgrenzen von 250 € bzw. 190 € bei der Erstberatung, und der Versicherer zahlt je Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Der Versicherer trägt folgende Kosten:
- Bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat, eine Auskunft oder die Erstellung eines Gutachtens, trägt der Versicherer eine Vergütung bis höchstens 250 €, im Falle der Erstberatung bis höchstens 190 € (jeweils zzgl. Mehrwertsteuer). Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten in der I. Instanz zusätzlich die Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (sog. Verkehrs- bzw. Korrespondenzanwalt).
- Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht am Ort des Rechtsanwaltes zuständig wäre. Die Regelung zu Rat, Auskunft und Gutachten (Höchstbeträge 250 € bzw. 190 € bei Erstberatung) gilt entsprechend. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für ihn tätig, trägt der Versicherer in der I. Instanz zusätzlich die Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt (sog. Verkehrs- bzw. Korrespondenzanwalt). Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europäischen Ausland eingetreten und ist eine zunächst betriebene Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, trägt der Versicherer zusätzlich die Kosten eines inländischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland für dessen gesamte Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Höhe von 500 €.
- Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers.
- Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen. Die Kosten für Mediationsverfahren richten sich hingegen ausschließlich nach der gesonderten Regelung.
- Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege.
- Die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern. Ebenso die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
- Die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei durch das Gericht angeordnet und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
- Die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer aufgrund gerichtlicher Festsetzung zu deren Erstattung verpflichtet ist.
Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden ihm in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem er diese Kosten gezahlt hat.
Der Versicherer trägt nicht:
- Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat.
- Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind und nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall. Ergeben sich aus einem Ereignis mehrere Rechtsschutzfälle, so ist der vereinbarte Betrag nur einmal zu zahlen. Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn die Rechtsangelegenheit mit einer anwaltlichen Erstberatung erledigt ist. Bei Rechtsschutzfällen, die sich im Ausland ereignet haben, wird von den versicherten Kosten eines ausländischen Rechtsanwaltes keine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht.
- Kosten der Zwangsvollstreckung für mehr als vier Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel.
- Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden, sowie Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen entstehen.
- Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 €.
- Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er den Dritten vergeblich in Textform zur Zahlung aufgefordert hat.
- Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren, oder Kosten, soweit diese auf nicht versicherten Rechtsschutzfällen beruhen. Dasselbe gilt für Kosten, zu deren Übernahme der Versicherungsnehmer nur deshalb verpflichtet ist, weil der Gegner Forderungen durch Widerklage geltend macht oder zur Aufrechnung stellt, für deren Abwehr entweder nach diesen Bedingungen kein Versicherungsschutz zu gewähren ist oder ein Dritter die Kosten zu tragen hat, die dem Versicherungsnehmer entstehen.
- Die Umsatzsteuer, soweit der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Der Versicherer sorgt außerdem für:
- Die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten.
- Die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend:
- In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie im Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen und Verfügungen von Todes wegen im Privatbereich auch für Notare.
- Im Steuer-Rechtsschutz für Angehörige der steuerberatenden Berufe.
- Bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer übernimmt die typischen Kosten der Rechtsverfolgung: Anwaltsvergütung im In- und Ausland, Gerichtskosten, Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige, Gebühren von Schieds- und Schlichtungsverfahren, Verwaltungsverfahren sowie bestimmte Reise- und Sachverständigenkosten. Für reine Beratung, Auskunft oder Gutachten gelten Höchstbeträge (250 € bzw. 190 € bei Erstberatung). Bestimmte Kosten sind ausgeschlossen, etwa ohne Rechtspflicht übernommene Kosten oder die vereinbarte Selbstbeteiligung. Pro Rechtsschutzfall zahlt der Versicherer höchstens die vereinbarte Versicherungssumme, wobei zusammenhängende Fälle zusammengerechnet werden.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt der Versicherer für eine anwaltliche Erstberatung?
Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf Rat, Auskunft oder ein Gutachten, werden bis höchstens 250 € übernommen, im Falle der Erstberatung bis höchstens 190 € – jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
Wird die Selbstbeteiligung auch bei Fällen im Ausland abgezogen?
Bei Rechtsschutzfällen, die sich im Ausland ereignet haben, wird von den versicherten Kosten eines ausländischen Rechtsanwaltes keine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht. Zudem entfällt die Selbstbeteiligung, wenn die Angelegenheit mit einer anwaltlichen Erstberatung erledigt ist.
Gibt es eine Obergrenze für die Leistung pro Rechtsschutzfall?
Ja. Der Versicherer zahlt je Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aus demselben Fall sowie aus zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Fällen werden zusammengerechnet.
Werden auch Kaution und Übersetzungen übernommen?
Der Versicherer trägt die Kosten für die Übersetzung notwendiger schriftlicher Unterlagen im Ausland und zahlt ein zinsloses Darlehen bis zur vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023