Wer als Versicherter in einem vom Rechtsschutz umfassten Verfahren steht, erfährt beim Straf-Spezial-Rechtsschutz von DOMCURA in Zusammenarbeit mit der Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.G., welche Kosten übernommen werden: Verfahrenskosten, Anwaltshonorar, Reisekosten des Rechtsanwalts, notwendige Sachverständigengutachten sowie Übersetzungen und eine Strafkaution als zinsloses Darlehen. Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall, eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird abgezogen, und bloße Antrittsgelder ohne konkrete Anwaltsleistung sind nicht gedeckt.
Der Versicherer trägt folgende Kosten:
- die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom Rechtsschutz umfassten Verfahren;
- die angemessenen Kosten eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts, die gegebenenfalls auf einer Honorarvereinbarung beruhen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;
- die angemessenen Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungsbehörde, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;
- die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung erforderlich sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;
- die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand;
- die Reisekosten des Versicherten an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter durch das Gericht angeordnet und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Diese Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
- die Kosten für die verwaltungsrechtliche Tätigkeit eines vom Versicherten beauftragten Anwalts zur Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Die Höhe des im Einzelfall zu tragenden Betrages bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände. Dazu gehören insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit sowie der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sorgt der Versicherer außerdem für:
- die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im Ausland notwendig sind. Er trägt die dabei anfallenden Kosten sowie die Kosten eines notwendigen Übersetzers (Dolmetschers);
- die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Kaution ist neben dem beschuldigten Versicherten auch der Versicherungsnehmer verpflichtet, sofern er mit der Kautionsleistung des Versicherers einverstanden war.
Der Versicherer trägt nicht die im Versicherungsschein für jeden Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung.
Im Falle einer bestimmten versicherten Konstellation beschränkt sich die Kostenübernahme insgesamt auf einen Höchstbetrag von 25.000,- € je Rechtsschutzfall.
Der Versicherer trägt nicht die Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Anwaltsleistung abgelten. Das betrifft insbesondere die pauschale Vergütung für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (sogenannte Antrittsgelder).
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer übernimmt die Kosten, die in einem versicherten Verfahren anfallen – etwa Verfahrenskosten, das angemessene Anwaltshonorar, die Reisekosten des Anwalts sowie notwendige Sachverständigengutachten. Zusätzlich sorgt er für Übersetzungen im Ausland und kann eine Strafkaution als zinsloses Darlehen bereitstellen, das später zurückzuzahlen ist. Wie viel im Einzelfall getragen wird, hängt von Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache ab. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird abgezogen, und reine Antrittsgelder ohne echte Anwaltsleistung sind nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Welche Anwaltskosten werden übernommen?
Übernommen werden die angemessenen Kosten eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts, die gegebenenfalls auf einer Honorarvereinbarung beruhen können, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nicht übernommen werden Kosten, die keine konkrete Anwaltsleistung abgelten, insbesondere pauschale Antrittsgelder für die bloße Mandatsübernahme.
Zahlt der Versicherer eine Kaution, wenn eine solche gestellt werden muss?
Ja, sofern nichts anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer ein zinsloses Darlehen bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung sind der beschuldigte Versicherte und – bei Einverständnis – auch der Versicherungsnehmer verpflichtet.
Wird die Selbstbeteiligung erstattet?
Nein. Die im Versicherungsschein für jeden Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung trägt der Versicherer nicht.
Wonach richtet sich die Höhe der übernommenen Kosten?
Die Höhe des im Einzelfall zu tragenden Betrages bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023