Rechtliche Sicherheit im privaten und beruflichen Alltag: Der Privat- und Berufs-Rechtsschutz der DOMCURA Rechtsschutzversicherung schützt Sie und Ihre Familie in zahlreichen Lebensbereichen – von eitsrecht bis Internet-Rechtsschutz.
Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/eingetragenen oder anstelle dessen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden sonstigen Lebenspartners (im Sinne des § 3 Absatz 4 b), soweit dieser am selben Wohnsitz amtlich gemeldet ist. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Teilnahme am öffentlichen Verkehr in der Eigenschaft als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer sowie als Fahrer von E-Bikes, Pedelecs, Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und motorisierten Mobilitätshilfen für Menschen mit Behinderung. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Als selbstständige Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift gilt dabei jede Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortdauernde Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn die selbstständige Tätigkeit ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb oder nicht berufsmäßig betrieben wird. -- 26 of 48 -- DC/RS/P14031/2023/10/V01
- Mitversichert sind
- die minderjährigen Kinder,
- die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 4
- lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, die auf den Zeitpunkt folgt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
- die Enkelkinder. Soweit es sich bei diesen um Kinder von gemäß
- oder
- mitversicherten Kindern handelt, besteht die Mitversicherung unabhängig von ihrem Wohnsitz bzw. dauerhaften Aufenthaltsort. Alle sonstigen Enkelkinder des Versicherungsnehmers oder mitversicherten Lebenspartners genießen Versicherungsschutz, solange sie dauerhaft (nicht nur vorübergehend bzw. tageweise) im Haushalt des Versicherungsnehmers leben. Die Mitversicherung eines Enkelkindes endet in jedem Fall mit der ersten Beitragshauptfälligkeit, die auf den Zeitpunkt folgt, in dem es erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt aufnimmt oder heiratet bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet,
- die nicht mehr erwerbstätigen Eltern und/oder Großeltern des Versicherungsnehmers und/oder gemäß Absatz 1 mitversicherten Ehebzw. Lebenspartners, solange sie mit dem Versicherungsnehmer in demselben Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Einfamilienhaus) leben und unter derselben Anschrift amtlich gemeldet sind; soweit aus einer etwaigen eigenen Rechtsschutzversicherung der Eltern bzw. Großeltern bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Versicherungsschutz (Subsidiarität).
- Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
- Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b), auch - für den Versicherungsnehmer als Arbeitgeber von in seinem Haushalt hauswirtschaftlich und/ oder pflegedienstlich bzw. kinderbetreuend tätigen Beschäftigten; - für den Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers, wenn es an einem Rechtsschutzfall Absatz 1
- fehlt und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht vor Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn erfolgte. Kosten hierfür werden bis zu 750 € übernommen, der Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung entfällt; - für den Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer von seinem Arbeitgeber angestrebten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, wenn es an einem Rechtsschutzfall nach § 4 Absatz 1
- fehlt und die arbeitgeberseitige Erklärung, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen, nicht vor Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn erfolgte. Kosten hierfür werden bis 500 € übernommen, der Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung entfällt.
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), auch bei Rechtsauseinandersetzungen aus personenbezogenen Versicherungsverträgen Selbstständiger (z. B. Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeldversicherung),
- Steuer-Rechtsschutz (§ 2
- aa),
- Sozial-Rechtsschutz (§ 2
- aa),
- Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2
- bb),
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
- Straf-Rechtsschutz (§ 2
- bb),
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
- Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k); in Erweiterung von § 2
- bb) werden im Rahmen des Höchstentschädigungsbetrages von 500 € je Rechtsschutzfall auch Rechtsanwaltskosten übernommen, die auf einer etwaigen Vertretungstätigkeit vor einem deutschen Gericht beruhen,
- Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 l),
- Telefonische Rechtsberatung sowie Online-Rechtsberatung (§ 2 n),
- Rechtsschutz für nicht-spekulative Geld- und Vermögensanlagen (Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz) (§ 2 p),
- Internet-Rechtsschutz (Versicherungsschutz im Zusammenhang mit privater Internetnutzung) (§ 2 q); der Versicherer trägt im Rahmen und in Erweiterung von § 2
- bb) und
- jeweils bis zu 500 € je Kalenderjahr.
- Rechtsschutz für Betreuungsanordnungen Der Versicherer trägt die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Betreuungsanordnung nach §§ 1896 ff. BGB für den Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder einen mit den vorgenannten Personen in einem Verwandtschaftsverhältnis ersten oder zweiten Grades stehenden Dritten. Die Kosten hierfür werden bis zu 750 € je Rechtsschutzfall übernommen; der Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung entfällt. Als Rechtsschutzfall gilt die Einleitung eines Verfahrens ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) durch das zuständige Betreuungsgericht.
- Rechtsschutz für eine selbstständige Nebentätigkeit als Kleinunternehmer Absatz 1 UStG Abweichend von Absatz 1 Satz 3 besteht Versicherungsschutz im Umfang von Absatz 3 bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer nach dem Tarif des Versicherers versicherbaren gewerblichen, freiberuflichen oder anderweitigen selbstständigen Nebentätigkeit als Kleinunternehmer Absatz 1 UStG. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach Absatz 3
- beschränkt sich dabei auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen und solchen Verträgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Büro- oder Betriebsräumen und ihrer Einrichtung stehen. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz über die in § 3 aufgeführten Tatbestände hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Betrieben, Betriebsteilen und Praxen sowie aus Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentlichen Tätigkeit des Betriebes bzw. zur selbstständigen Berufsausübung sind. Soweit in Ergänzung von § 25 auch Versicherungsschutz nach § 29 für das selbst genutzte Wohngrundstück vereinbart ist, erstreckt sich der nach § 29 bestehende Versicherungsschutz auch auf dessen Nutzung im Zusammenhang mit der selbstständigen Nebentätigkeit. -- 27 of 48 -- DC/RS/P14031/2023/10/V01
- Rechtsschutz für eine selbstständige Nebentätigkeit beim Notdienst und bei Praxisvertretung im Heilwesenbereich Abweichend von Absatz 1 Satz 3 besteht Versicherungsschutz im Umfang von Absatz 3 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit beim Notdienst und beim Versehen von Praxisvertretungen im Heilwesenbereich. Der gemäß Absatz 3
- mitversicherte Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2
- ist dabei auf gerichtliche Verfahren beschränkt; darüber hinaus gilt insoweit eine Selbstbeteiligung von 150 € je Rechtsschutzfall, sofern im Versicherungsvertrag nicht generell eine höhere (und dann gegebenenfalls maßgebliche) Selbstbeteiligung vereinbart ist.
- Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
- als Eigentümer, Halter, Erwerber, Veräußerer, Mieter, Vermieter, Leasingnehmer oder -geber und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie eines Anhängers (ausgenommen hiervon sind E-Bikes und Pedelecs sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und motorisierte Mobilitätshilfen für Menschen mit Behinderung),
- als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
- Wurde der Arbeits-Rechtsschutz (Absatz 3
- durch besondere Vereinbarung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, umfasst jener gleichwohl für Rentner und Pensionäre die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Altersversorgung, in Beihilfesachen sowie aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (§ 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV).
- Vorsorge-Versicherung Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass - ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder - eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Versicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder - die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann - mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang, wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Bedingungswerk des Versicherers maßgebend ist; - ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); - mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; - im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versicherers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, - die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; - deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); - die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1, besteht kein Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammenhang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz nach § 2
- bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
- Leistungsverbesserungs-Garantie (Update-Garantie) Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen zum Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Privatkunden (Komfort-Schutz) gelten etwaige Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag berechnet wird, auch für bestehende ungekündigte Verträge. Eine Beitragsanpassung bleibt hiervon unberührt. Die Leistungsverbesserungen werden wirksam ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Versicherungsbedingungen und gelten für danach eintretende Rechtsschutzfälle. Eine zusätzliche Wartezeit besteht insoweit nicht. -- 28 of 48 -- DC/RS/P14031/2023/10/V01
- Differenzdeckung (Konditionsdifferenz) Mit der Beantragung des Versicherungsschutzes nach § 25 besteht bis zu höchstens 15 Monate vor dem beantragten Vertragsbeginn (frühestens ab dem Tag nach Antragseingang beim Versicherer, dann allerdings auch ohne eine Wartezeit) Versicherungsschutz in Form der Konditionsdifferenzdeckung nach Maßgabe nachfolgender Regelungen: Die Konditionsdifferenzdeckung setzt voraus, dass - der Antrag vom Versicherer angenommen und vom Versicherungsnehmer nicht widerrufen wird; - die Versicherung nicht vor oder zu dem im Versicherungsschein genannten Beginndatum wieder aufgehoben wird; - der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Antragstellung beim Versicherer bereits bzw. noch bei einem anderen Versicherer (= Vorversicherer) einen Versicherungsvertrag unterhält und diese Vorversicherung zumindest teilweise die beim Versicherer beantragten Lebensbereiche (Rechtsschutz im Privat- und Berufsbereich) umfasst. Die Differenzdeckung beim Versicherer umfasst in den sowohl beim Vorversicherer als auch beim Versicherer versicherten Risiko- bzw. Lebensbereichen die Leistungen, die beim Vorversicherer im Zeitpunkt der Antragstellung beim Versicherer nicht zum bedingungsgemäßen Versicherungsumfang gehören. Sofern nach Antragstellung beim Versicherer bei dem Vorversicherer Leistungsausschlüsse bzw. Leistungsverschlechterungen vorgenommen werden, bewirkt dies keine nachträgliche Erweiterung der Differenzdeckung auf die verschlechterten/ausgeschlossenen Leistungen. Fällt beim Vorversicherer eine Selbstbeteiligung an, wird diese vom Versicherer im Rahmen der Differenzdeckung nicht erstattet. Bei bzw. nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls hat der Versicherungsnehmer diesen zunächst dem Vorversicherer anzuzeigen und dort seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend zu machen. Erhält der Versicherungsnehmer vom Vorversicherer die Mitteilung, dass der gemeldete Rechtsschutzfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, hat der Versicherungsnehmer den Versicherer hierüber unverzüglich zu informieren. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf dessen Verlangen hin die den Versicherungsschutz versagende bzw. einschränkende Mitteilung des Vorversicherers sowie Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang des Vorversicherers vorzulegen. Vom Vorversicherer erbrachte bzw. zu erbringende Leistungen werden bei Leistungen des Versicherers im Wege des Vorwegabzugs berücksichtigt. Der konkrete Umfang der Differenzdeckung bestimmt sich nach den vertraglich zugrunde liegenden Bedingungen der beim Versicherer beantragten Versicherung unter Berücksichtigung von Höchstentschädigungsgrenzen und der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Der beim Versicherungsnehmer tatsächlich eingetretene Schaden bildet die Obergrenze für Leistungen des Vorversicherers und Versicherers insgesamt. Versicherungsschutz in Form der Konditionsdifferenzdeckung besteht nicht - in Risiko- bzw. Lebensbereichen, die beim Vorversicherer nicht versichert wurden bzw. sind; - für Versicherungsfälle, die vor der Antragstellung beim Versicherer eingetreten sind; - soweit der Vorversicherer wegen Verletzung einer Obliegenheit, arglistigen Verhaltens oder Verzugs mit der Beitragszahlung von der Verpflichtung zur Leistung befreit ist; - für Streitigkeiten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit dem Vorversicherer oder dem für diesen tätigen Schadenabwicklungsunternehmen. Die Differenzdeckung endet zu dem im Versicherungsschein genannten Beginn der Versicherung.
- Einmalig vollständiger Entfall der Selbstbeteiligung im ersten nach einer fünf-jährigen Schadenfreiheit gemeldeten Rechtsschutzfall Nach einer mindestens fünf-jährigen ununterbrochen schadenfreien Laufzeit des Versicherungsvertrags insgesamt entfällt die volle vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung einmalig im ersten danach gemeldeten Rechtsschutzfall, für den der Versicherer seine Leistungspflicht bejaht und in dem bedingungsgemäß an sich eine Selbstbeteiligung zu berücksichtigen wäre. Als schadenfrei im Sinne von Satz 1 gilt ein Vertrag, bei dem der Versicherer seine Leistungspflicht in keinem Fall bejaht hat; die Inanspruchnahme der telefonischen und der Online- Rechtsberatung bleibt dabei unberücksichtigt. Maßgebend für den Beginn des schadenfreien Zeitraums ist der Vertragsbeginn oder (in dessen weiterer Laufzeit) der Zugang der letzten Schadenmeldung, die – abgesehen von Fällen der telefonischen oder der Online-Rechtsberatung nach § 2
- – zu einer Bejahung der Leistungspflicht des Versicherers geführt hat. Bei der Feststellung der Vollendung fünf-jähriger Schadenfreiheit wird auf den Eingang der Schadenmeldung zu jenem Rechtsschutzfall abgestellt, bei dem der Entfall der Selbstbeteiligung erfolgen soll. Soweit bis zum Beginn des Versicherungsvertrages in vergleichbarem Umfang (zumindest vergleichbarer Risikobereich Privat) beim Versicherer selbst oder bei einem anderen Vorversicherer Versicherungsschutz bestand, wird ein dort zuletzt bis zum Vertragsablauf bestehender schadenfreier Zeitraum bei der Feststellung ununterbrochener Schadenfreiheit im Wege der Anrechnung berücksichtigt; maßgebend für die Feststellung der Schadenfreiheit auch beim Vorversicherer bzw. beim Versicherer vor der Vertragsumstellung ist der Zeitpunkt der Schadenanzeige beim Versicherer. Der Nachweis zur Schadenfreiheit beim Vorversicherer ist vom Versicherungsnehmer beizubringen. Ist dem Versicherer vor der Meldung des Rechtsschutzfalles, in dem der Entfall der Selbstbeteiligung nach vorstehenden Regelungen zu berücksichtigen wäre, eine auf Beendigung des Versicherungsvertrages gerichtete Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers zugegangen, findet diese Regelung zum Entfall der Selbstbeteiligung insgesamt keine Anwendung mehr.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023