Wird der Versicherungsnehmer im Rechtsschutz der DOMCURA bzw. Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.G. eitslos, kann die Pflicht zur weiteren Beitragszahlung entfallen, wenn zuvor ein Jahr lang ununterbrochen Beiträge gezahlt wurden und eitslosigkeit mindestens drei Monate andauert. Diese Beitragsfreistellung gilt längstens ein Jahr und höchstens bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres, setzt ein mindestens zweijähriges sozialversicherungspflichtiges eitsverhältnis voraus und muss mit Bescheinigungen eitgebers und der Bundesagentur für eit nachgewiesen werden.
Die Verpflichtung zur weiteren Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag entfällt, wenn bei Eintritt der Arbeitslosigkeit die Beiträge ein Jahr ununterbrochen entrichtet worden sind und die Arbeitslosigkeit mindestens drei Monate gedauert hat (Beitragsfreistellung).
Die Beitragsfreistellung wird längstens für die Dauer von einem Jahr ab Beginn der Arbeitslosigkeit gewährt und höchstens bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherungsnehmers. Bei fortdauernder Arbeitslosigkeit kann mit dem Versicherer vereinbart werden, dass der Vertrag für die Dauer von bis zu einem Jahr zur Ruhe gestellt wird. Für die Dauer der Ruheversicherung besteht kein Versicherungsschutz. Bei Wiederinkraftsetzung des Vertrages kommt die Wartezeitregelung nicht zur Anwendung.
Der Versicherungsnehmer muss zur Erlangung der Beitragsfreistellung ein mindestens zweijähriges ununterbrochenes und ungekündigtes sowie nicht befristetes, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nachweisen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss er jeweils durch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers nachweisen, wenn er die Beitragsfreistellung beansprucht. Er muss außerdem eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vorlegen, aus der sich der Beginn seiner Arbeitslosigkeit ergibt.
Der Anspruch auf Beitragsfreistellung ist unverzüglich geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eingang der vorgenannten Bescheinigungen beim Versicherer folgt.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.
Der Versicherungsnehmer informiert den Versicherer unverzüglich über das Ende der Arbeitslosigkeit. Der Versicherer kann jederzeit Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers anfordern. Unabhängig davon ist der Versicherer berechtigt, bei der Bundesagentur für Arbeit jederzeit Auskünfte über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers einzuholen.
Der Versicherungsnehmer informiert den Versicherer unverzüglich, wenn seine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit endet. Das gilt insbesondere dann, wenn er eine nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, also zum Beispiel, wenn er als Hausfrau/Hausmann oder freiberuflich oder selbstständig tätig wird.
Die Beitragsfreistellung erfolgt nur bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers selbst.
Was bedeutet das konkret?
Wer arbeitslos wird, muss unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend keine Beiträge für den Rechtsschutzvertrag mehr zahlen. Dafür müssen die Beiträge zuvor ein Jahr lang ohne Unterbrechung gezahlt worden sein, die Arbeitslosigkeit mindestens drei Monate andauern und ein mindestens zweijähriges, ungekündigtes, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nachgewiesen werden. Die Freistellung gilt höchstens ein Jahr und nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer das Ende der Arbeitslosigkeit oder das Ende seiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit unverzüglich mitteilen.
Häufige Fragen
Unter welchen Bedingungen entfällt die Beitragszahlung bei Arbeitslosigkeit?
Die Pflicht zur weiteren Beitragszahlung entfällt, wenn bei Eintritt der Arbeitslosigkeit die Beiträge ein Jahr ununterbrochen gezahlt worden sind und die Arbeitslosigkeit mindestens drei Monate gedauert hat.
Wie lange wird die Beitragsfreistellung gewährt?
Sie wird längstens für die Dauer von einem Jahr ab Beginn der Arbeitslosigkeit gewährt und höchstens bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherungsnehmers.
Welche Nachweise muss der Versicherungsnehmer vorlegen?
Er muss ein mindestens zweijähriges ununterbrochenes, ungekündigtes und nicht befristetes, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis durch Bescheinigungen des Arbeitgebers nachweisen. Außerdem muss er eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit über den Beginn der Arbeitslosigkeit vorlegen.
Ab wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers?
Der Anspruch ist unverzüglich geltend zu machen. Die Leistungspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eingang der erforderlichen Bescheinigungen beim Versicherer folgt.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023