Wechselt man mit dem Rechtsschutz von DOMCURA bzw. der Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.G. von einem Vorversicherer zum neuen Versicherer, bleibt der Schutz unter bestimmten Bedingungen erhalten – etwa wenn der Rechtsschutzfall noch in die Laufzeit des Vorversicherers fällt, aber erst später gemeldet wird, oder wenn sich die Bedingungen von altem und neuem Versicherer über den Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls widersprechen. Entscheidend ist ein lückenloser Übergang des Risikos und dass der Vertrag beim Versicherer noch besteht und keine Kündigung vorliegt.
Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht abweichend von den sonst geltenden Regelungen ein Anspruch auf Rechtsschutz in folgenden Fällen:
- Der Rechtsschutzfall fällt in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers, und der Anspruch auf Rechtsschutz wird erst später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit des Vorversicherers gegenüber dem Versicherer geltend gemacht. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat.
- Im Steuer-Rechtsschutz sind die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Laufzeit eines Vorversicherers eingetreten oder sollen eingetreten sein, und der Verstoß tritt erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages ein.
- Der Rechtsschutzfall gilt nach den Bedingungen des Versicherers als in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten und nach den Bedingungen des Vorversicherers als in der Vertragslaufzeit des Versicherers eingetreten.
- Ein Antrag oder eine Kündigungserklärung, der bzw. die innerhalb eines Jahres vor Versicherungsbeginn erfolgte, fällt in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers, während der Verstoß erst während der Vertragslaufzeit beim Versicherer eintritt.
In allen genannten Fällen ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass der Wechsel des betroffenen Risikos vom Vorversicherer zum Versicherer lückenlos erfolgte.
Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des Versicherers.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass im Zeitpunkt der Anzeige des Rechtsschutzfalls beim Versicherer bzw. Schadenabwicklungsunternehmen folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der Versicherungsvertrag besteht noch beim Versicherer.
- Weder dem Versicherungsnehmer noch dem Versicherer ist zuvor eine Kündigungserklärung der anderen Vertragspartei zugegangen.
- Zwischen den Vertragsparteien wurde zuvor keine vorzeitige Aufhebung des Versicherungsvertrages vereinbart.
Was bedeutet das konkret?
Wer den Rechtsschutzanbieter wechselt, kann in bestimmten Konstellationen auch dann Schutz beim neuen Versicherer erhalten, wenn der Rechtsschutzfall zeitlich noch in die Zeit des früheren Vertrags fällt. Das gilt zum Beispiel bei später Meldung, bei bestimmten Steuerangelegenheiten oder wenn sich die Bedingungen von altem und neuem Versicherer widersprechen. Wichtig ist, dass der Wechsel lückenlos verlief. Geleistet wird höchstens im Umfang des neuen Vertrags, und der Vertrag muss bei der Meldung noch bestehen und darf nicht gekündigt oder vorzeitig aufgehoben sein.
Häufige Fragen
Bin ich nach einem Wechsel des Rechtsschutzversicherers auch für Fälle aus der Zeit des alten Vertrags abgesichert?
Ja, unter bestimmten Bedingungen. Etwa wenn der Rechtsschutzfall in die Laufzeit des Vorversicherers fällt und erst später als drei Jahre nach dessen Ende geltend gemacht wird – vorausgesetzt, die Meldung beim Vorversicherer wurde nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt. In allen Fällen muss der Wechsel des Risikos lückenlos erfolgt sein.
In welchem Umfang wird der Rechtsschutz nach einem Versichererwechsel gewährt?
Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles bestand, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des Versicherers.
Welche Voraussetzungen müssen bei der Meldung des Rechtsschutzfalls erfüllt sein?
Zum Zeitpunkt der Anzeige muss der Vertrag noch beim Versicherer bestehen, es darf keiner Vertragspartei zuvor eine Kündigungserklärung zugegangen sein, und es darf keine vorzeitige Aufhebung des Vertrages vereinbart worden sein.
Was gilt beim Steuer-Rechtsschutz, wenn die Ursache in der Zeit des Vorversicherers liegt?
Wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen der Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Laufzeit des Vorversicherers eingetreten sind, der Verstoß aber erst während der Laufzeit des neuen Vertrages eintritt, besteht Anspruch auf Rechtsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023