Beim TOP-Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser hängt die Leistungspflicht davon ab, ob eine Gefahrerhöhung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde. Erfahren Sie, ab welcher Schadenhöhe gekürzt werden darf, welche Anzeigefristen gelten und in welchen Fällen der Versicherungsschutz trotz Gefahrerhöhung bestehen bleibt.
a) Gefahrerhöhung nach Nr. 2 a):
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer ab einer Schadenhöhe von 50.000 Euro berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c):
Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen:
- aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
- bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
- cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt.
Was bedeutet das konkret?
Verändert sich das Risiko an einem Mehrfamilienhaus nachträglich (Gefahrerhöhung), kann das Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Handelt der Versicherungsnehmer absichtlich falsch, kann der Schutz vollständig entfallen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden. In bestimmten Fällen – etwa wenn die Gefahrerhöhung für den Schaden nicht ursächlich war oder dem Versicherer bereits bekannt war – bleibt der Schutz jedoch bestehen.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung nach einer Gefahrerhöhung?
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich und tritt danach der Versicherungsfall ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Ab welcher Schadenhöhe darf bei grober Fahrlässigkeit gekürzt werden?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer ab einer Schadenhöhe von 50.000 Euro berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Welche Frist gilt bei einer verletzten Anzeigepflicht?
Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall leistungsfrei, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, sofern die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt wurde.
Wann bleibt die Leistungspflicht trotz Gefahrerhöhung bestehen?
Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Versicherungsfall war, wenn die Kündigungsfrist des Versicherers ohne Kündigung abgelaufen war oder wenn der Versicherer statt der Kündigung einen erhöhten Beitrag verlangt.